Wie sieht es mit der Abgabe und der Anwendung von Arzneimitteln auf Sanitätswachdiensten aus? Dürfen Veranstalter bzw. die von ihnen beauftragten Dienstleister Medikamente an Patienten abgeben bzw. diese anwenden? Empfehlungen zur Arzneimittelvorhaltung im Sanitätswachdienst gibt es einige, ebenso Forderungen zum Vorhalten von Medikamenten. Aber ist das überhaupt zulässig?

Sanitätsdienst

Sanitätsdienst bezeichnet allgemein den Dienst Dienste von Sanitätern. Der Begriff wird abgeleitet von dem lateinischen Wort sanitas, das mit Gesundheit, Wohlbefinden übersetzt wird. Der Begriff findet sowohl in der betrieblichen Ersten Hilfe Verwendung, im Katastrophenschutz, im militärischen Bereich, bei der Polizei, in der Schule. Der Sanitätsdienst dient zunächst der medizinischen Ersten Hilfe und damit der Versorgung von Verletzten oder Verwundeten. Auf weitere Aufgaben, wie den Aufbau von Patientenablagen und Behandlungsplätzen, Sichtung und Triage soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Auf Veranstaltungen sind in Anlehnung an den Begriff der Brandwache auch die Begriffe der Sanitätswache bzw. des Sanitätswachdienstes gebräuchlich. Unabhängig von der konkreten Bezeichnung wird nachfolgend auf die medizinische Absicherung von Veranstaltungen Bezug genommen werden. 

Abgabe von Arzneimitteln

Problematisch ist bereits die Abgabe von Arzneimitteln durch nicht-ärztliche Sanitäter an Patienten, selbst wenn diese zur Anwendung durch die Patienten selbst vorgesehen ist. Arzneimittel- und apothekenrechtliche Vorgaben stehen dem grundsätzlich entgegen. So dürfen verschreibungspflichtige Arzneien grundsätzlich nur von Apotheken abgegeben werden; ähnliches gilt für Arzneien, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, § 43 AMG.

Die teilweise noch immer vorgeschlagene Standardausstattung der Sanitätswachdienstapotheke mit leichten Medikamenten oder einer Hausapotheke wie Acetylsalicylsäure (ASS), Para-Acetylamino-Phenol oder Butylscopolaminiumbromid ist insoweit kritisch zu sehen.

Verwendung von Arzneimitteln

Davon abzugrenzen ist die Anwendung von Arzneimitteln am Patienten. Mit der Einführung des § 2a NotSanG hat der Gesetzgeber dem Notfallsanitäter eine beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde eingeräumt. Diese ist aber nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt zulässig – bis zum Eintreffen eines Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung. Voraussetzung dafür ist, dass die Notfallsanitäter diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden den Patienten abzuwenden. In diesem engen, gesetzlichen Rahmen scheint die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, möglich. Für Rettungssanitäter, Rettungsdiensthelfer und Sanitätsdiensthelfer sowie sonstige Ersthelfer fehlen vergleichbare Regelungen; ihnen ist die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis untersagt, sofern nicht ein Notstand die Ausübung rechtfertigt.

Selbst wenn die Anwendung zulässig ist, ist dann aber noch die Zulässigkeit der Belieferung des Sanitätswachdienstes durch Apotheken zu prüfen. § 48 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfte einer Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an den Sanitätswachdienst regelmäßig entgegenstehen, sofern nicht im Einzelfall ein Mitführen von Arzneimitteln unter ärztlicher Verantwortung alternativ in Betracht gezogen wird. 

Wir empfehlen daher Arbeitsabläufe, Checklisten und Vorhaltung gegebenenfalls einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Das gilt auch für Verträge mit den Veranstaltern. Diese sollten die zu erbringende Leistung konkret abbilden und Verantwortungsbereiche klar definieren. Nicht selten werden an dieser Stelle in den Verträgen Fehler gemacht.

Dieser Blogbeitrag ist nur die stark gekürzt wiedergegebene Rechtsauffassung des Autors. Der Blogbeitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir unterstützen allerdings bei der Prüfung individueller Rechtsfragen, bei der Erstellung von Handlungsempfehlungen und internen Vorgaben, beim Verfassen von Verträgen oder auch durch Schulungen.