Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine von nicht-ärztlichen Fachkräften durchgeführte, venöse Blutentnahme eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde darstellt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 21 ZB 24.1347
Aus den Entscheidungsgründen
Ein Dienstleistungsunternehmen bot für Kunden von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen Gesundheitsprüfungen an, insbesondere vor Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Dazu gehörten auch venöse Blutentnahmen beim Kunden zu Hause oder am Arbeitsplatz, einschließlich Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens und Bestimmung vorab festgelegter Laborwerte, um bestimmte Laborwerte zu erheben. Diese Blutentnahmen wurden ausschließlich von nichtärztlichem medizinischem Fachpersonal durchgeführt, etwa 100 Mitarbeitende nahmen deutschlandweit rund 6.000–7.000 Blutentnahmen pro Jahr vor.
Die Kunden erhielten Informationsblätter zur Blutentnahme (Risiken, Nebenwirkungen, Hinweis auf Durchführung durch medizinisches Fachpersonal) und mussten eine Einwilligung unterschreiben, in der auch Besonderheiten wie Rollvenen, Neigung zu Synkopen, Blutverdünner, Chemotherapie oder Lymphknotenentfernung abgefragt wurden. Ein angestellter Arzt war lediglich auf Minijob-Basis im „Homeoffice“ tätig: Er erstellte Standards (z.B. „Standard Blutentnahme“, „Standard Notfall“), eine Risikobewertungsmatrix und interne Dienstanweisungen, wählte und „zertifizierte“ Mitarbeitende und wertete dokumentierte Komplikationen aus.
Wichtig: Der Arzt war bei den Blutentnahmen weder persönlich anwesend noch in räumlicher Nähe. Die Risikoeinschätzung erfolgte anhand der schriftlichen Angaben des Kunden und der Einschätzung der nichtärztlichen Mitarbeitenden, ohne vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt.
Das Landratsamt untersagte deshalb die Blutentnahmen ohne ausreichende ärztliche Überwachung bzw. ohne Heilpraktikererlaubnis und sah darin eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. Die Untersagungsverfügung stützte es auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 5 HeilprG. Die Klage der Firma gegen diese Untersagung blieb vor Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.
Ausübung der Heilkunde
Der Verwaltungsgerichtshof stellt zunächst klar, dass venöse Blutentnahmen eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sind, weil sie ärztliche Fachkenntnisse erfordern und bei typisierender Betrachtung gesundheitliche Schäden verursachen können. Es reicht, dass ein relevantes Gefährdungspotential besteht; eine nur ganz geringe Gefahr würde nicht genügen, hier sah das Gericht aber mehr als nur ein minimales Risiko.
Blutentnahme grundsätzlich delegationsfähig
Zugleich erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Blutentnahme grundsätzlich eine delegationsfähige ärztliche Leistung ist. Delegation bedeutet jedoch: Der Arzt ordnet die Maßnahme an, entscheidet über die Delegationsfähigkeit im Einzelfall, wählt und unterweist das Personal und erfüllt eine echte Überwachungspflicht. Gerade diese ärztliche Überwachung – einschließlich der Möglichkeit, bei Komplikationen kurzfristig vor Ort einzugreifen – sah das Gericht im Geschäftsmodell der Klägerin nicht gewährleistet.
Entscheidend war, dass
- kein echtes Arzt-Patienten-Verhältnis vor der Blutentnahme bestand,
- die Blutentnahmen nicht in einer ärztlich geprägten Struktur stattfanden und
- der verantwortliche Arzt weder am Ort der Blutentnahme noch in räumlicher Nähe verfügbar war.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte:
Bei delegierbaren, wenig gefahrintensiven Tätigkeiten kann es zwar genügen, dass der Arzt ständig und zügig erreichbar ist. Das entbindet aber nicht von der Pflicht, die delegierten Leistungen so zu organisieren, dass bei einem Notfall ein vom Unternehmen beauftragter Arzt, der die Verantwortung trägt, kurzfristig zur Verfügung steht und erforderliche Maßnahmen vor Ort einleiten kann. Die Möglichkeit, „im Notfall den Rettungsdienst zu rufen“, ist zwar jedem zugänglich, kann aber nicht tragender Bestandteil eines Geschäftsmodells für delegierte ärztliche Leistungen sein.
Da die Blutentnahmen hier weder auf Basis eines tragfähigen Delegationskonzeptes mit hinreichender ärztlicher Überwachung durchgeführt wurden noch ein eigener Heilkundebefugnis (z.B. Heilpraktikererlaubnis) der Mitarbeitenden vorlag, wertete das Gericht die Tätigkeit als unzulässige Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis. Die Untersagungsverfügung der Behörde war daher rechtmäßig und die Berufung wurde nicht zugelassen.
Fazit
Venöse Blutentnahmen sind heilkundliche, ärztliche Leistungen, die zwar delegierbar, aber nur bei klarer ärztlicher Anordnung, sorgfältiger Auswahl, Anleitung und Überwachung des nichtärztlichen Personals zulässig sind. Das Urteil macht deutlich, dass hierfür ein echtes Arzt-Patienten-Verhältnis, eine ärztlich geprägte Struktur und die Möglichkeit eines vom Unternehmen beauftragten Arztes, im Notfall kurzfristig vor Ort einzugreifen, erforderlich bleiben. Reine Tele-Erreichbarkeit oder das bloße Verweisen auf den Rettungsdienst genügen diesen Anforderungen an eine zulässige Delegation nicht.
Die Delegation ärztlicher Leistungen wird vor allem im Rettungsdienst stark thematisiert. Eine 1:1‑Übertragbarkeit der Entscheidung ist zwar nicht möglich, sie setzt allerdings deutliche Leitplanken. Übertragen auf den Rettungsdienst bedeutet das: Notfallsanitäter im Rettungsdienst haben ein hohes Ausbildungsniveau und in bestimmten Konstellationen eigene, gesetzlich abgesicherte Befugnisse; das ändert aber nichts daran, dass außerhalb des originären Notfall- und Rettungsdienstkontextes jede Delegation ärztlicher Heilkunde dieselben Kernerfordernisse erfüllen muss. Übertragen heißt das: Wenn Notfallsanitäter bestimmte planbare, delegierte ärztliche Maßnahmen außerhalb eines ärztlich geprägten Settings übernehmen, müssen Arzt-Patienten-Kontakt, ärztliche Anordnung und ein tragfähiges Überwachungskonzept mit realer Interventionsmöglichkeit des Arztes vor Ort ebenfalls gesichert sein – allein die Qualifikation „Notfallsanitäter“ reicht dafür typischerweise nicht aus. Durchführende sollten „ihr“ Setting daher stets sorgfältig prüfen und rechtlich abklären lassen.



