Das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht hatte über die Festsetzung und Rechtmäßigkeit der Rettungsdienstentgelte für das Jahr 2020 zu entscheiden. Streitpunkt war insbesondere, ob Kosten im Zusammenhang mit Ruhepausen und Arbeitszeitregelungen im Rettungsdienst in die Entgeltkalkulation einbezogen werden dürfen.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2025 – 6 A 176/20

In dem Verfahren hatten die Kostenträger Klage gegen den Beschluss der Beklagten, mit dem diese die Rettungsdienstentgelte für das Jahr 2020 im Zuständigkeitsbereich des Rettungsdienstträgers Schleswig-Flensburg festgesetzt hatten, erhoben. Gegenstand der Auseinandersetzung war die Berücksichtigung eines Freizeitausgleichs für Ruhepausen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Entgeltfestsetzung.

Aus den Entscheidungsgründen

Hintergrund war eine im Jahr 2019 geschlossene Dienstvereinbarung zwischen dem Träger des Rettungsdienstes in Schleswig-Flensburg und dem Personalrat. Danach erhielten Beschäftigte für gesetzlich vorgesehene Ruhepausen eine Zeitgutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto. Die Pausenzeit wurde dabei faktorisiert berücksichtigt.

Verhandlungen zwischen Kostenträgern und Rettungsdienstträger über die Entgelte blieben erfolglos, sodass die zuständige Behörde die Entgelte schließlich entsprechend dem Antrag des Trägers des Rettungsdienstes durch den streitgegenständlichen Bescheid festsetzte. Bei der Festsetzung berücksichtigte die Behörde arbeitszeitrechtliche Vorgaben, insbesondere § 4 ArbZG sowie die tariflichen Regelungen des TVöD. Sie ging davon aus, dass inaktive Zeiten während eines Bereitschaftsdienstes keine Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellen, wenn die Beschäftigten weiterhin für Einsätze bereitstehen müssen. Im konkreten Fall durften die Mitarbeitenden während dieser Zeiten den Bereich der Rettungswache nicht verlassen und mussten ihre Schutzkleidung tragen. Zudem sei es mit unverhältnismäßigem organisatorischem Aufwand verbunden, im Rettungsdienst jederzeit störungsfreie Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG sicherzustellen.

Das Gericht hatte daher zu klären, ob die Kosten für den gewährten Freizeitausgleich als entgeltfähige Kosten des Rettungsdienstes anzusehen sind.

Entgeltfähigkeit der Kosten des Rettungsdienstes

Die Entgeltfähigkeit richtet sich nach § 6 Abs. 1 und 2 SHRDG. Danach tragen die Rettungsdienstträger die Kosten des Rettungsdienstes. Zu diesen Kosten gehören alle wirtschaftlichen Aufwendungen, die nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben der Aufgabenwahrnehmung zuzurechnen sind. Die erhobenen Entgelte dürfen ausschließlich die erforderlichen, wirtschaftlichen und kostendeckenden Kosten abbilden.

Nach Auffassung des Gerichts sind auch die Kosten für den Freizeitausgleich wirtschaftliche Kosten im Sinne dieser Vorschriften. Hintergrund ist, dass gesetzliche Ruhepausen im Rettungsdienstbetrieb nicht jederzeit tatsächlich gewährleistet werden können. Entsprechend können auch Kosten für Personalvorhaltung oder Ausbildung Teil der entgeltfähigen Kosten sein. Die Entscheidung der Beklagten bewege sich insoweit innerhalb des ihr zustehenden gesetzlichen Beurteilungsspielraums.

Definition und Bewertung von Ruhepausen

In seinen Entscheidungsgründen befasste sich das Gericht außerdem mit der rechtlichen Einordnung von Ruhepausen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof.

Ruhepausen sind danach im Voraus festgelegte Arbeitsunterbrechungen, in denen Beschäftigte weder arbeiten noch sich zur Arbeit bereithalten müssen und frei über ihre Zeit verfügen können. Solche Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Anders verhält es sich bei Bereitschaftszeiten: Muss ein Arbeitnehmer während dieser Zeit für einen möglichen Einsatz bereitstehen und ist seine Freizeit dadurch erheblich eingeschränkt, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH – unter Verweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 21. Februar 2018 – C-518/15, 21. Februar 2018 – C-518/15 sowie 9. März 2021 – C-580/19 – können bereits sehr kurze Reaktionszeiten von wenigen Minuten dazu führen, dass eine solche Einschränkung vorliegt. Entscheidend ist, in welchem Maß die auferlegten Verpflichtungen die tatsächliche Freizeitgestaltung beeinträchtigen.

Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Rettungsdienst unter den gegebenen organisatorischen Bedingungen regelmäßig keine echten Ruhepausen möglich sind. Aufgrund der permanenten Einsatzbereitschaft und der gesetzlichen Hilfsfristvorgaben befinden sich die Beschäftigten faktisch in ständiger Einsatzbereitschaft.

Einsatzfähigkeit des Rettungsdienstes

Das Gericht stellte zudem die organisatorischen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes dar. Nach der einschlägigen Verordnung muss der Einsatzort grundsätzlich innerhalb von zwölf Minuten vom nächstgelegenen Rettungsstandort erreicht werden. Die Planung der Vorhaltekapazitäten muss deshalb so ausgestaltet sein, dass diese Hilfsfrist in der Regel eingehalten wird; mindestens 90 % der Notfälle sollen innerhalb eines Jahres fristgerecht erreicht werden. Grundlage der Planung ist häufig eine statistische Einsatzwahrscheinlichkeitsberechnung (Poisson-Verteilung), um eine ausreichende Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel sicherzustellen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass arbeitszeitrechtliche Vorgaben unmittelbare Auswirkungen auf die Organisation und Finanzierung des Rettungsdienstes haben. Neben Fragen der Personalplanung können auch haftungsrechtliche Aspekte – etwa bei Organisationsverschulden – eine Rolle spielen. Die Träger des Rettungsdienstes müssen daher sowohl die gesetzlichen Anforderungen an Hilfsfristen als auch arbeitszeitrechtliche Vorgaben berücksichtigen. Der dadurch entstehende organisatorische und personelle Mehraufwand kann und muss sich in der Entgeltkalkulation niederschlagen.

Für Rettungsdienstträger empfiehlt es sich daher, bei der organisatorischen und rechtlichen Umsetzung der Arbeitszeitregelungen rechtliche und fachliche Beratung einzubeziehen, sofern entsprechende Expertise nicht bereits vorhanden ist.

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