Auslandsrückholung, Repatriierung, Krankenrücktransport, Medizinischer Rücktransport, Rückholtransporte, Rückführungen an Sonntagen und Feiertagen? Das kann rechtlich problematisch sein, auch bei Krankentransporten. Wer nicht aufpasst riskiert Bußgelder bis zu 30.000 EUR, Strafbarkeit bei Gefährdung der Gesundheit oder beharrlicher Wiederholung, den Verlust der Genehmigung oder auch zivilrechtliche Konsequenzen durch betroffene Arbeitnehmer.
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz dient primär dem Schutz des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nimmt zwar die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr vom Sonn- und Feiertagsverbot aus. Aber gilt das auch für die Rückholung?
Konkret lautet § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArBZG:
Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr.
Der entscheidende Passus ist hervorgehoben. Es geht um die Frage, ob die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Muss es also ein Sonntag oder Feiertag sein? Bei medizinisch erforderlichen Beförderungen trifft das zu. Und bei aufschiebbaren, planbaren Fahrten? Liegt keine Notsituation vor, deren Weiterbestehen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder erheblichen Nachteilen verbunden ist, dann könnte dieser auch an einem Werktag vorgenommen werden. Problematisch wird es also, wenn kein sachlicher Grund im Sinne des § 10 ArbZG vorliegt und die Tätigkeit rein wirtschaftlich planbar ist.
§ 10 ArbZG wird zwar im Gesundheitsbereich weit ausgelegt. Dabei werden auch planbare Transporte oft als zulässig erachtet. Aber so richtig eindeutig ist das nicht. Ist die Sonntagsarbeit zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich? Nicht ausreichend ist die bloße Zweckmäßigkeit wirtschaftlicher Optimierung oder allein der Kundenkomfort. Wie sieht es also aus bei einem Rücktransport am Sonntag, weil es besser ins Wochenende passt, Entlassungstransport, um Arbeitsausfall des Patienten zu vermeiden oder Wunschverlegungen ohne medizinischen Anlass? Auch eine Verlegung aus rein organisatorischen Gründen könnten problematisch sein.
Zur Risikoabsicherung empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung, ob der Transport tatsächlich als Rettungsdiensttätigkeit eingeordnet werden kann, sowie die Gewährleistung der Ersatzruhetage und die Dokumentation aller Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben. Denn wenn die Transporte an Sonntagen und Feiertagen zulässig sind, dann bleibt die Einhaltung der Ausgleichspflichten entscheidend.
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