Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Schönheitsklinik verurteilt, es zu unterlassen, mit falschen Facharztbezeichnungen zu werben. Ein halluzinierender Chatbot hatte diese erfunden. Geklagt hat die Verbraucherzentrale NRW.
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25
Im Kern betrifft das Verfahren die Frage der Zurechnung falscher Angaben eines KI-Chatbots. Über die Internetseite der in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Klinik konnten Besucher mit einem Chatbot kommunizieren, Termine vereinbaren und Fragen in Echtzeit stellen. Auf konkrete Nachfragen gab der Chatbot auch Auskunft über die in der Klinik angestellten Ärzte. Unter anderem warb er damit, die beiden hinter der Beklagten stehenden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ sowie „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., sprach daraufhin zunächst eine Abmahnung gegen die beklagte GmbH aus und verlangte unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, die geforderte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben.
Der Senat des OLG Hamm kam nun zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Antworten des Chatbots unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen, und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Argumentation der Beklagten, die fehlerhaften Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen, folgte der Senat nicht. Selbst wenn die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit zutreffenden Datensätzen habe programmieren lassen, trage sie die Verantwortung für die unstreitigen Falschangaben zu den tatsächlich nicht existierenden Facharzttiteln ihrer Geschäftsführer. Zudem sei der Chatbot kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes, sodass ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht ausscheide. Da die Entscheidung neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben durch KI-Chatbots aufwirft, ließ der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Irreführungskriterium wird unter anderem durch § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG konkretisiert: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […] die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.