BGH stärkt Rückkehrpflicht für Uber-Mietwagen

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2026, Az. I ZR 123/25

Plattformbasierte Fahrdienste wie Uber X stehen seit Jahren im Spannungsfeld zwischen innovations­freundlichem Wettbewerbsrecht, klassischem Personenbeförderungsrecht und den Grundfreiheiten des Unionsrechts. Viele Betreiber und deren Subunternehmer erhofften sich, durch eine Berufung auf europäisches Recht die in Deutschland seit Jahrzehnten geltende, sogenannte Rückkehrpflicht für Mietwagen zu umgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser Hoffnung nun mit einem richtungsweisenden Urteil vom 3. Juni 2026 eine deutliche Absage erteilt.

Hintergrund: Was ist die Rückkehrpflicht?

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterscheidet zwischen Taxi und Mietwagen. Während Taxi Fahrgäste auf öffentlichen Stellflächen aufnehmen dürfen und auf Zuruf angehalten werden können, unterliegen Mietwagen – also jene Fahrzeuge, die über Plattformen wie Uber X gebucht werden – strengeren Auflagen. Eine der zentralen Einschränkungen findet sich in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG: Nach Ausführung eines Beförderungsauftrags muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, sofern kein neuer Auftrag erteilt wurde.

Die auszugsweise dargestellte Fassung von § 49 Abs. 4 PBefG zeigt bereits wesentliche Unterschiede auf:

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt (…) sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. (…)

Diese Regelung hat eine klare Schutzfunktion: Sie soll verhindern, dass Mietwagen faktisch wie Taxis agieren, also unaufgefordert auf der Straße nach Fahrgästen suchen oder auf öffentlichen Stellplätzen auf neue Buchungen warten. Damit dient die Rückkehrpflicht der Abgrenzung der beiden Verkehrsformen und soll die Funktionsfähigkeit des regulierten Taxigewerbes – als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge – schützen.

Kritiker bezweifelten ihre Verfassungskonformität, andere sahen in ihr einen Verstoß gegen das Europarecht. Mit dem Vordringen digitaler Vermittlungsplattformen und deren wirtschaftlichem Gewicht wurde die Debatte zuletzt deutlich intensiver.

Zwölf Minuten auf dem Breslauer Platz in Köln

Auslöser des streitgegenständlichen Verfahrens war ein scheinbar unspektakuläres Ereignis: Ein Fahrer, der als Subunternehmer für ein über Uber X vermittelndes Mietwagenunternehmen tätig ist, setzte 2023 einen Fahrgast am Breslauer Platz in Köln ab und verblieb dort anschließend – ohne neuen Auftrag. Eine zuvor über die Uber-App ausgelöste Testbestellung wurde zwar sofort angenommen, unmittelbar danach aber wieder storniert. Dennoch blieb das Fahrzeug an Ort und Stelle stehen, bevor sich der Fahrer aus der App abmeldete.

Eine Kölner Taxigenossenschaft sah darin einen klaren Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG und klagte auf Unterlassung. Als Mitbewerberin konnte die Taxigenossenschaft nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG selbst auf Unterlassung klagen. Das Mietwagenunternehmen als Plattformbetreiberin haftet nach § 8 Abs. 2 UWG auch für Verstöße ihrer Subunternehmer – eine Haftungsstruktur, die bei der Regulierung von Plattformwirtschaft zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Das Landgericht Köln gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil in der Berufung. Der BGH ließ die Revision zu – und wies sie nun zurück.

Verfassungsrecht, Europarecht – und die Grenze dazwischen

Der eigentliche juristische Reiz des Verfahrens lag in zwei grundlegenden Argumentationslinien, die die Revision vortrug:

Ist die Rückkehrpflicht noch verfassungskonform?

Die Beklagte regte an, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG mit dem Grundgesetz – insbesondere der in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Berufsausübungsfreiheit – vereinbar ist. Der BGH folgte dieser Anregung nicht.

Bereits 1989 hatte das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung (BVerfGE 81, 70) die Rückkehrpflicht als verfassungskonformen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gebilligt. Der BGH sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung etwas Grundlegendes geändert hätte. Insbesondere der Klimaschutzgedanke aus Art. 20a GG – der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere – vermag nach Ansicht des Senats keine andere Bewertung zu begründen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 seinen Gestaltungsspielraum genutzt und die Rückkehrpflicht unter grundsätzlicher Beibehaltung ihres Kerns aufrechterhalten, dabei jedoch klimaschützende Belange berücksichtigt. Diese legislative Entscheidung bewegt sich, so der BGH, innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums.

Verstößt die Rückkehrpflicht gegen die europäische Niederlassungsfreiheit?

Dies ist der unionsrechtlich brisanteste Teil des Urteils. Im Jahr 2023 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ (Urteil vom 8. Juni 2023, C-50/21) grundlegende Maßstäbe für die Vereinbarkeit von Mietwagenregulierungen mit der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV aufgestellt . Der EuGH machte dabei deutlich: Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind – der bloße Schutz wirtschaftlicher Interessen des Taxigewerbes genügt dafür ausdrücklich nicht .

Das Oberlandesgericht Köln hatte die Rückkehrpflicht zwar im Ergebnis für europarechtskonform gehalten, jedoch mit einer Begründung, die nach Auffassung des BGH den Maßstäben des EuGH-Urteils „Prestige and Limousine“ nicht standhält . Der BGH betont, dass die Begründung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

Allerdings – und das ist die entscheidende Weichenstellung – ist das Unionsrecht im vorliegenden Fall schlicht nicht anwendbar. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV schützt Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder dort wirtschaftlich tätig werden wollen. Ein rein innerstaatlicher Sachverhalt – wie hier das Verhalten eines deutschen Unternehmens auf deutschen Straßen – fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit. Mangels jeglichen grenzüberschreitenden Bezugs kommt eine Prüfung anhand der vom EuGH in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ entwickelten Maßstäbe von vornherein nicht in Betracht. Die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG muss sich in einem solchen Fall ausschließlich am deutschen Verfassungsrecht messen lassen – und besteht diesen Test, wie dargelegt, ohne Weiteres.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung?

Das Urteil des BGH vom 3. Juni 2026 hat mehrere, praktisch unmittelbar relevante Konsequenzen:

Für Mietwagenunternehmen und Plattformbetreiber

Die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist geltendes Recht und wird durchgesetzt. Wer nach Abschluss eines Beförderungsauftrags ohne neuen Auftrag auf öffentlichen Flächen verweilt, verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz. Dies kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Besonders wichtig: Plattformbetreiber haften nach § 8 Abs. 2 UWG auch für das Verhalten ihrer Subunternehmer, ohne dass eine eigene Handlung der Plattform erforderlich wäre.

Für Taxiunternehmen und -genossenschaften

Sie sind als Mitbewerber klagebefugt und können die Rückkehrpflicht wettbewerbsrechtlich durchsetzen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass konsequente Überwachung und dokumentierte Testkäufe (Testbestellungen) gerichtsfeste Grundlagen für solche Klagen sein können.

Der Fall dürfte auch auf Krankentransport-Unternehmen übertragbar sein, die sich gegen so genannte Liege-Mietwagen wehren. Auch als Mietwagen konzessionierte Unternehmen müssen die Rückkehrpflicht beachten.

Für alle Beteiligten mit grenzüberschreitenden Bezügen

Das Urteil lässt die unionsrechtliche Frage bewusst offen. Sobald ein Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist – etwa durch eine EU-ausländische Unternehmensstruktur, ausländische Fahrer oder grenzüberschreitende Dienstleistungen –, gelten die Maßstäbe des EuGH-Urteils „Prestige and Limousine“ möglicherweise sehr wohl. In solchen Konstellationen bleibt die Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht mit Art. 49 AEUV rechtlich ungeklärt und angreifbar.

Regulatorischer Ausblick

Der Gesetzgeber hat die Rückkehrpflicht mit der Modernisierungsnovelle 2021 bewusst beibehalten. Solange keine politische Kurskorrektur erfolgt, bietet das Urteil des Bundesgerichtshofs eine solide Grundlage für deren Durchsetzung im rein nationalen Bereich. Die unionsrechtliche Debatte ist damit jedoch keineswegs beendet – sie wird sich bei gegebenem Anlass in einem Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug neu stellen.

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