Positives Urteil für Ärzte, die sich nicht bewerten lassen wollen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann auch sie schützen. Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Zulässigkeit der Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) entschieden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
2018
Datenschutz im Rettungsdienst
Zwar unterliegt der Rettungsdienst ebenso wie Ärzte und Krankenhäuser aufgrund der Verarbeitung von Gesundheitsdaten weitestgehend den strengen Schweigepflichts- und Datenschutzbestimmungen. Aus zahlreichen Gründen genießt deren Beachtung kein besonders hoher Stellenwert. Das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung – sowie deren Sanktionen – sollte den Beteiligten allerdings Anlass zum Nachdenken geben. Ein Appell nicht nur an Leitstellen, Durchführende und Hersteller.