Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat eine wichtige Klarstellung für Vertretungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung getroffen. Ein Arzt, der für niedergelassene Ärzte zwei- bis dreimal pro Monat den Nachtdienst übernimmt, soll demnach kein Arbeitnehmer sein. Er ist selbständig, wenn er nicht in den Arbeitsablauf der Praxis eingegliedert ist und keinen Weisungen der Praxisinhaber unterliegt.
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Umsatzsteuer bei Hausnotruf und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst
Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Zur Umsatzsteuerpflicht bei Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst
KV schreibt Fahrdienst für ärztlichen Bereitschaftsdienst aus
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt hat Fahrdienstleistungen mit medizinischer und administrativer Assistenz für ihren vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst öffentlich ausgeschrieben. Die 12 Lose umfassen insgesamt 25 Bereitschaftsdienstbereiche und 30 Fahrzeuge. In 2 Losbereichen ist zudem eine Leitstelle vorzuhalten.
Bereitstehen sollen die Fahrdienste ab dem 1.10.2014. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten ist der 26.5.2014 – 13:00 Uhr. (Quelle: TED)
Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst
Ob und wie oft Ärzte am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen teilnehmen müssen, ist immer wieder heiß umstritten.
Zuletzt hatte sich das Sozialgericht Marburg mit der Teilnahme eines Arztes am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu befassen. Im konkreten Fall stritten die Beteiligten darüber, den Arzt nach Erreichen seines 60. Lebensjahres von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu entbinden.