Ein Zahnarzt kann sich nicht auf eine veraltete Praxissoftware berufen, nur um einen Heil- und Kostenplan zu verweigern. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden, zusammen mit einigen weiteren für die zahnärztliche Abrechnung interessanten Erwägungen:
Wie sicher ist Arztsoftware
Welche Verantwortung tragen Ärzte hinsichtlicher der Auswahl ihrer Praxissoftware? Muss diese datenschutzkonform ausgestaltet sein und wer haftet letztlich dafür?