Ein Unternehmer, der telefonisch eine Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In-Abfrage) einholen will, nutzt bereits personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes (BDSG). Dies ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
E-Mail ist Anwalts Liebling?
Setzt sich die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer für die Kommunikation per E-Mail ein? Das lässt eine Neufassung des § 2 BORA mit Beschluss der Satzungsversammlung vom 6.05.2019 vermuten.