Ärzten ist die Werbung für gewerbliche Tätigkeiten nach dem Berufsrecht untersagt. Das haben erneut zwei Gerichte bestätigt. In einem Fall ging es um die Werbung für eine Versicherung allein durch die Namensnennung des Arztes. Der andere Fall beschäftigte sich mit der gar nicht so seltenen Werbung von Ärzten für Nahrungsergänzungsmittel.
Health-Claims-Verordnung
Monsterbacke II: Entscheidung des BGH
„So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist nicht irreführend und stellt keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar.