Positives Urteil für Ärzte, die sich nicht bewerten lassen wollen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann auch sie schützen. Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Zulässigkeit der Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) entschieden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
Jameda
Ein Arzt ohne Doktor ist kein Doktor
Ärzte ohne Doktortitel dürfen einen Eintrag im Internet mit Doktortitel nicht dulden. Werden sie dort fälschlich mit Doktortitel geführt, kann das wettbewerbsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Das Landgericht Hamburg untersagte einer Zahnärztin, die Bezeichnung Dr. med. dent. oder Dr. dent. im Internet zu verwenden, wenn ihr hierfür die Berechtigung fehlt. Bei Zuwiderhandlung droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Internet-Bewertungen löschen
Ob Jameda, DocInsider oder sanego – Patienten bieten sich unzählige Möglichkeiten, ihre Ärzte und Zahnärzte öffentlich zu bewerten. Nicht immer fällt die Bewertung positiv aus. Kritik kann Anregung für Verbesserung sein; Kritik kann den Inhaber aber auch empfindlich treffen, gar schmähend oder schlicht falsch sein. Was können Sie dagegen tun?
BGH: Bewertungsportale sollen strenger prüfen – Chance nicht nur für Ärzte
Der Bundesgerichtshof verschärft die Prüfpflichten der Betreiber von Arztbewertungsportalen (hier: jameda) bei anonymen Bewertungen. Ein Zahnarzt zeigte sich äußerst unzufrieden über die negative Bewertung eines anonymen Nutzers auf www.jameda.de, klagte und hat jetzt einen Teilsieg errungen.
BGH: Jameda und Ärzteportale im Internet
Der Volltext der Entscheidung ist seit heute auf der Website des Bundesgerichtshofes abrufbar.