Krankenhäuser haben gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKB) keine Vergütung für die medizinisch nicht erforderlichen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter Personen – selbst dann, wenn anschließend kein Betreuungsplatz gewährleistet ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) hinsichtlich des Krankenhausaufenthalts eines Alkoholikers entschieden.