Positives Urteil für Ärzte, die sich nicht bewerten lassen wollen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann auch sie schützen. Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Zulässigkeit der Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) entschieden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
Löschung
BGH: Jameda und Ärzteportale im Internet
Der Volltext der Entscheidung ist seit heute auf der Website des Bundesgerichtshofes abrufbar.