Betroffene führen Grad oder Titel im Sinne des § 69 HG NRW (juris: HSchG NW 2005), wenn sie durch ihr Verhalten gegenüber ihrer Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erwecken, sie seien aktuell zum Tragen des Grades oder Titels berechtigt – oder dies unterlassen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte zum unerlaubten Führen des Titels eines Professors.