Kein Aprilscherz: Eine weitere Änderung des Notfallsanitätergesetzes soll eine weitere Entspannung bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter mit sich bringen. Der Bundesgesetzgeber hat ein wichtiges Detail gestrichen…
Anerkennung von Rettungsassistenten aus dem Ausland
§ 2 Abs. 4 NotSanG findet bei im Inland erworbener Rettungsassistentenqualifikation mit bloßer Auslandsanerkennung keine Anwendung. Ausgangspunkt: Systematik des § 2 NotSanG § 2 NotSanG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“. Während die Absätze 1 bis 3 in § 2 NotSanG die inländische Ausbildung betreffen, bestimmt … Weiterlesen