Zur Übernahme von vorhandenen Arzneimittelbeständen bei einem Wechsel des Leistungserbringers von Rettungsdienstleistungen.
Novellierung des SächsBRKG
Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.