Urteil des Landgerichts München II: Taxi und Mietwagen dürfen – zumindest in Bayern – nicht mit dem Begriff „Krankentransport“ werben. Wer keine Genehmigung hat, den Begriff aber synonym für Krankenfahrten verwendet, handelt wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung durch seine Mitbewerber rechnen. Die Rechtsprechung ist auf zahlreiche Bundesländer übertragbar.
Sondervereinbarungen von Krankenfahrten auf dem Prüfstand
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat im Verfahren M 23 K 24.6284 eine von einer gesetzlichen Krankenversicherung und einem Taxiunternehmen geschlossene Sondervereinbarung für Krankenfahrten nach § 133 SGB V faktisch gestoppt: Der Genehmigungsbescheid des Landratsamts wurde aufgehoben, weil die vereinbarten untertariflichen Preise und die Beteiligung eines erheblichen Teils des örtlichen Taxigewerbes die Ordnung des Verkehrsmarktes gefährlich … Weiterlesen