Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte über die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin unter Anerkennung von im Ausland (Russland) erlangten Berufsqualifikationen zu entscheiden. Dabei setzte es sich auch mit der neuen Definition der „wesentlichen Unterschiede“ in der Ausbildung auseinander.