MVZ und anstellende Vertragsärzte aufgepasst: Das Sozialgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frist zur Nachbesetzung einer Arztstelle nach § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V zu befassen.
Vertragsarztrecht
Vertragsärzte – Vorsicht vor Regress: Abrechnung von Assistenzleistungen
Das SG Marburg hatte sich mit der Abrechnung der Leistungen eines Assistenzarztes durch einen Vertragsarzt zu beschäftigen. Der Vertragsarzt hatte – noch dazu wahrheitswidrig – angegeben, den Namen des Assistenten auf der Sammelrechnung vermerkt zu haben. So nicht! Urteilte jetzt das Sozialgericht.
SG Berlin: Verlegung des Vertragspsychotherapeutensitzes
Kurzmitteilung: SG Berlin zur Verlegung eines Vertragspsychotherapeutensitzes: SG Berlin, Urteil vom 25. März 2015 – S 83 KA 559/13 –, juris.
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) in Kraft
Seit dem 23. Juli 2015 ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit zahlreichen Änderungen für die niedergelassene Versorgung in Kraft.
Bedarfsplanungs-Richtlinie Anrechnungsfaktoren
Bedarfsplanungs-Richtlinie: Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen. Beschluss vom 17.07.2014 mit Wirkung zum 30.09.2014.
Vertragsarztrecht: Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) zu ändern. Die Änderung betrifft die Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten.
Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst
Ob und wie oft Ärzte am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen teilnehmen müssen, ist immer wieder heiß umstritten.
Zuletzt hatte sich das Sozialgericht Marburg mit der Teilnahme eines Arztes am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu befassen. Im konkreten Fall stritten die Beteiligten darüber, den Arzt nach Erreichen seines 60. Lebensjahres von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu entbinden.
Richtlinie zur spezialfachärztlichen Versorgung
Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in §§ 2 und 9 geändert.