Der Inhaber eines Ferienhauses streamte über zwei Webcams im Außenbereich der Wohnung das Geschehen vor seinem Haus. Über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit hatte jetzt das Verwaltungsgericht Schwerin zu entscheiden – unklar war, ob es dem Datenschutz genüge, wenn Gesichter im Stream nicht erkennbar sind.