Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat eine wichtige Klarstellung für Vertretungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung getroffen. Ein Arzt, der für niedergelassene Ärzte zwei- bis dreimal pro Monat den Nachtdienst übernimmt, soll demnach kein Arbeitnehmer sein. Er ist selbständig, wenn er nicht in den Arbeitsablauf der Praxis eingegliedert ist und keinen Weisungen der Praxisinhaber unterliegt.