Nur ein Dragee am Abend – diese Werbung für ein pflanzliches Schlafmittel kann irreführend sein und damit einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz darstellen. Abmahnung droht.
Werbung für Fernbehandlung – ein Tabu?
Das Heilmittelwerbegesetz verbietet nicht die Fernbehandlung an sich, wohl aber die Werbung dafür. Diese ist grundsätzlich untersagt. Das Verbot erfasst auch Apps, die Fernbehandlung im Ausland anbieten. Das bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München.