Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach den §§ 12, 13 RettDG LSA ist grundsätzlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Kommunalorganen wirkt sich dabei auch gegenüber Dritten aus, die sich gegen die Entscheidung wehren können.