Wettbewerbswidriges Handeln einer Augenklinik
Verstößt ein kostenloser „Eignungscheck“ für operative Korrekturen der Fehlsichtigkeit gegen das Heilmittelwerbegesetz? Das musste das Landgericht München I entscheiden.
Verstößt ein kostenloser „Eignungscheck“ für operative Korrekturen der Fehlsichtigkeit gegen das Heilmittelwerbegesetz? Das musste das Landgericht München I entscheiden.
Ist die Bereichsausnahme in den Vergaberichtlinien auf die deutschen Hilfsorganisationen anwendbar? Das wird wieder derEuropäischen Gerichtshof, kurz EuGH, entscheiden; das OLG Düsseldorf legt vor.
Ab heute – 1. Februar – gelten neue Informationspflichten für Unternehmen und Freiberufler. Wir weisen daher noch einmal auf das Umsetzungserfordernis hin. Prüfen Sie, ob Sie Ihr Impressum und Ihre AGB ebenfalls anpassen müssen. Dies gilt nicht nur für Online-Händler und -Dienstleister, sondern für sämtliche Unternehmen sowie Freien Berufe, die Webseiten betreiben. […]
Weihnachten brachte kleinere Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes mit sich. Die Änderungen betreffen das Teleshopping. Sie sind am 24.12.2016 in Kraft getreten.
Ärzte ohne Doktortitel dürfen einen Eintrag im Internet mit Doktortitel nicht dulden. Werden sie dort fälschlich mit Doktortitel geführt, kann das wettbewerbsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs verstößt die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen das Unionsrecht. Die deutsche Apothekenpreisbindung stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar.
Die Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, sieht sich für Nachprüfungsanträge unter Geltung der neuen Bereichsausnahme im Rettungsdienst für unzuständig.
Möglichkeiten gegen negative Bewertungen im Internet
Haftungsdisclaimer im Impressum sind beliebt. Doch entgegen einer weit verbreiteten Ansicht sind diese Disclaimer keineswegs von Vorteil.
EuGH entscheidet erneut über die Direktvergabe von Krankentransporten an freiwillige Organisationen - EuGH vom 28.01.2016 (C-50/14).