VK Rheinland zur Bereichsausnahme im Rettungsdienst
Die Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, sieht sich für Nachprüfungsanträge unter Geltung der neuen Bereichsausnahme im Rettungsdienst für unzuständig.
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Die Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, sieht sich für Nachprüfungsanträge unter Geltung der neuen Bereichsausnahme im Rettungsdienst für unzuständig.
Kommt die Bereichsausnahme für den Rettungsdienst im neuen Vergaberecht? Nach dem neuen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) sieht das so aus. Eindeutig ist das Gesetz aber wieder einmal nicht. […]
Das OLG Celle (Niedersachsen) äußert sich in seinem Beschluss vom 3. Januar 2024 – 13 Verg 6/23 zum Rechtsweg eines Rechtsbehelfs eines gewerblichen Rettungsdienstleistungsunternehmens gegen die Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Rettungsdienstleister.
Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst zu entscheiden, hier die Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen, die zugleich im Katastrophenschutz mitwirken. (Hansestadt Hamburg)
Vorstellung der Änderungen des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes einschließlich europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen.
EuGH entscheidet erneut über die Bereichsausnahme und die Frage der Gemeinnützigkeit in Vergabeverfahren im Rettungsdienst.
Compliance im Krankenhaus oder sonst wo im Gesundheitswesen. Eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nichtärzten ist nicht immer einfach. Im aktuellen Heft 40/2021 des Deutschen Ärzteblatts ist der von mir verfasste Beitrag „Recht: Vorsicht bei Kooperationen mit öffentlichen Stellen und Industrie“ erschienen. [...]
Unklarheit nach dem Urteil des EuGH zur Bereichsausnahme: Was sind gemeinnützige Organisationen? Sind Hilfsorganisationen immer gemeinnützig? Das Gesundheitsministerium NRW schafft Klarheit.
In Bayern sind bei rettungsdienstrechtlichen Auswahlverfahren die Vergabekammern zuständig. Zu den Verweisungsmöglichkeiten an die Vergabekammern (verneint).