Anerkennung von Heilberufen
Die Bundesregierung legt Bericht über die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren in Heilberufen des Bundes vor. Besteht Änderungsbedarf für das Anerkennungsverfahren?
Die Bundesregierung legt Bericht über die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren in Heilberufen des Bundes vor. Besteht Änderungsbedarf für das Anerkennungsverfahren?
Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nicht immer einfach. Selbst wenn das Anerkennungsgesetz ganz interessante rechtliche Möglichkeit für Abschlüsse in den akademischen Heilberufen selbst aus Drittstaaten brachte. Der Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker sollte vorbereitet sein.
Vortrag über Stolperfallen bei ärztlicher Tätigkeit im Ausland an der LMU München, Medizinische Klinik Innenstadt.
Vortrag von Dr. Andreas Staufer über Stolperfallen bei ärztlicher Tätigkeit im Ausland an der LMU München, Medizinische Klinik Innenstadt.
Verwaltungsgericht Stuttgart über die Berechtigung, den akademischen Grad eines dr. dent. bzw. Dr. med. dent. zu führen. Urteil vom 06. Juli 2016 – 4 K 4865/15.
OVG NRW entscheidet über zahnärztliche Approbation an eine Ausländerin nach Studium in Russland, OVG NRW, Urteil vom 1107.2016 – 13 A 897/15.
Derzeit mehren sich die Fragen zur Anerkennung ausländischer ärztlicher Approbationen, insbesondere in Hinblick auf syrische Ärzte. Die Anerkennung in Deutschland ist teils mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.
Immer wieder beschäftigen akademische Grade und Titel die deutschen Gerichte. So entschied das VG Köln beispielsweise 2012 über eine in Rumänien verliehene Bezeichnung eines "visiting professor".
Sowohl die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs hat der Gesetzgeber neu geregelt, als auch die Gleichwertigkeitsprüfung (Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung).
Für Ärzte kann es interessant sein, gelegentliche Tätigkeiten im Ausland wahrzunehmen. Das kann die Begleitung von Sportteams zu sportlichen Wettkämpfen, die notärztliche Absicherung von Veranstaltungen oder die Reisebegleitung von Patienten in das Ausland sein, ebenso die Auslandsrückholung. Ob er dort allerdings als Arzt tätig werden darf, steht auf einem anderen Blatt.