Informationsfreiheit in Bayern (Art. 36 BayDSG-E)
Art. 36 BayDSG soll zukünftig die Informationsfreiheit in Bayern garantieren, zumindest in kleinen Teilen.
Art. 36 BayDSG soll zukünftig die Informationsfreiheit in Bayern garantieren, zumindest in kleinen Teilen.
Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 4.11.2015
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Notfallversorgung in Bayern
ZRF Coburg gibt Auswahlverfahren für eine Dienstleistungskonzession zum Betrieb eines RTW ab dem 01.01.2016 in der Stadt Weismain im Landkreis Lichtenfels bekannt.
Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes im Rahmen Seveso-III
Fördermittel für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik.
Fortschreibung und Pflege der Struktur- und Einsatzdatenbank und die Durchführung von Trendanalysen des Rettungsdienstes in Bayern (TRUST III) an Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM) vergeben. […]
Ist die ärztliche Versorgung in Bayern 2015 sichergestellt? Eine Übersicht über die aktuellen Entwicklungen.
Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung (BayAGPIDV) vom 17. Dezember 2014 bekanntgegeben.
Eine Interessenbekundungsfrist von knapp 10 Tagen im Auswahlverfahren nach BayRDG ist zu kurz. […]