Patienten suchen heute verstärkt nach Alternativen zur Schulmedizin. Ihnen bietet sich die Naturheilkunde sowie die Alternativ- und Komplementärmedizin als Primärmedizin. Auch Ärzte und Zahnärzte folgen diesem Trend mit eigenen Angeboten. Andere suchen die Kooperation mit Heilpraktikern – aber ist diese Zusammenarbeit zwischen Arzt und Heilpraktiker erlaubt?

Das sagt die Ärztliche Berufsordnung

Eine medizinische Kooperation zwischen Ärzten und Heilpraktikern ist problematisch. § 23a Abs. 1 S. 2 der Berufsordnung der Ärzte in Bayern verbietet sie ausdrücklich. Andere Berufsordnungen sind hier nicht so deutlich, schließen die Zusammenarbeit dennoch aus: So ist Ärzten  nach § 23b der Musterberufsordnung die medizinische Kooperationsgemeinschaft nur mit folgenden Partnern gestattet:

  • anderen akademischen Heilberufen im Gesundheitswesen
  • staatlichen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen
  • anderen Naturwissenschaften und
  • Angehörigen sozialpädagogischer Berufe

Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst jedoch weder einen akademischen Heil- noch einen staatlichen Ausbildungsberuf. Das Berufsbild passt auch nicht zu anderen Naturwissenschaften oder einem sozialpädagogischen Beruf.

Wer bereits mit einem Heilpraktiker kooperiert, sollte sich  der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Ihm drohen neben berufsrechtlichen Maßnahmen unter anderem auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Kollegen oder mögliche Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen von Patienten.

Was ist noch möglich?

Eine Organisationsgemeinschaft (auch Praxisgemeinschaft) zwischen Arzt und Heilpraktiker ist dagegen – jedenfalls unter Einhaltung besonderer Vorkehrungen – möglich  gl. zu einem derartigen Zusammenschluss von Heilpraktikern und Zahnärzten bereits VG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2004 – 4 K 1741/03 –, juris]Sie darf jedoch nicht der Umgehung des vorstehenden Verbots dienen, muss den Datenschutz und die Geheimhaltungspflicht des Arztes wahren und insbesondere eine strikte Trennung der beiden Berufe sicherstellen.

Beratungsangebot

Wenn Sie weitere Antworten suchen, rufen Sie uns an unter Telefon 08000 188008 (Kontakt). Wir klären Ihre Fragen rund um Kooperationsmöglichkeiten, Vertragsgestaltung sowie die notwendigen Formalien in einem ausführlichen Beratungsgespräch. Gerne stehen wir Ihnen auch als Dozent für Ihren Ärztlichen Verband zur Verfügung.