Derzeit verfügt Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer über zwei Fachanwaltsbezeichnungen: Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für IT-Recht. Damit hat er seine Nische gefunden, denn diese Kombination ist bislang äußerst selten. Dabei verfügt Dr. Staufer auch über branchenspezifische Kenntnisse in der Medizin und IT, die er auch als Referent weitervermittelt.

Schwerpunkte

Medizinische IT, TK und Datenschutz

Dr. Staufer berät bei der Planung und Umsetzung von Projekten, einschließlich der Vertragsgestaltung und -auslegung. Themen sind neben spezifischen medizinrechtlichen Fragen einschließlich dem Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht auch das Datenschutzrecht. Das betrifft nicht nur die Zulässigkeit medizinischer Apps und die Übertragung von Daten in Gesundheitsnetzen.

Mandanten sind Unternehmen und öffentliche Träger bundesweit und international.

Nachweise besonderer Kenntnisse

Rechtsanwälte, die einen Fachanwaltstitel führen wollen, müssen besondere Kenntnisse in den jeweiligen Fachbereichen durch eine theoretische Fortbildung, das Bestehen einer Prüfung, vor allem aber auch praktische Erfahrung durch eine Fallliste nachweisen. Die Regelungen hierzu finden sich in der Fachanwaltsordnung (kurz: FAO).

Fachanwalt für Medizinrecht

Für das Fachgebiet Medizinrecht sind nach § 14b FAO (PDF) besondere Kenntnisse nachzuweisen im Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung mit Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, ferner im Berufsrecht der Heilberufe, Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung. Dazu zählt aber auch das Vergütungsrecht der Heilberufe, das Krankenhausrecht einschließlich der Bedarfsplanung, deren Finanzierung und das Chefarztvertragsrecht. Kenntnisse im Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht sowie im Apothekenrecht werden ebenfalls vorausgesetzt.

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht fordert § 14k FAO (PDF) besondere Kenntnisse in den Bereichen des Vertragsrechts der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB, im Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business). Ferner zählen dazu das Immaterialgüterrecht und Bezüge zum Kennzeichenrecht – hier zu nennen das Domainrecht). Spannend ist auch das Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten und auch das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, das Recht der Telekommunikation. Bestandteil sind ferner eGovernment sowie internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht.

Kombiniert man beide Bereiche, so findet man sich schnell in den Bereichen von eHealth, der medizinischen Apps, Gesundheitsdaten und Telemedizin wieder.