Das Katastrophenschutzrecht beschäftigt sich mit dem Recht bei regional beschränkten, nationalen wie internationalen Katastrophen.
Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz, Zivilschutz
Zivilschutz und Katastrophenschutz zählen als Teil des Bevölkerungsschutzes. In Deutschland ist das Katastrophenschutzrecht aufgrund des Förderalismus weitestgehend Ländersache. Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe obliegen dem Bund, ebenso wie Teilgebiete, beispielsweise der Infektionsschutz. In Europa ermöglicht Art. 196 AEUV zudem die Etablierung eines europäischen Katastrophenschutzes.
Katastrophenschutz
Die Katastrophenschutzbehörden haben in Friedenszeiten im Wesentlichen die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (Katastrophenschutz). Einzelne Landesrettungsdienstgesetze sehen darüber hinaus Verzahnungen zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz vor; diese sind allerdings kritisch zu würdigen. Vom Katastrophenschutz zu unterscheiden ist der so genannte Massenanfall von Verletzten (abgekürzt: MANV), beispielsweise bei Massenkarambolagen auf der Autobahn, der ebenfalls durch den Rettungsdienst und dessen Einheiten versorgt werden kann bzw. sollte.
Zivilschutz
Vom Katastrophenschutz zu unterscheiden ist der Zivilschutz in Kriegszeiten und die Katastrophenhilfe. Zivilschutz ist Teil der zivilen Verteidigung. Zivilschutz und Katastrophenhilfe sind daher einheitlich Aufgabe des Bundes.
Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Er wird weltweit als humanitäre Aufgabe gesehen und genießt völkerrechtlich besonderen Schutz. Die Zuständigkeit für den Zivilschutz in der Bundesrepublik Deutschland liegt beim Bund. Die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbänden handeln in Auftragsverwaltung.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz – ZSKG) vom 25. März 1997. Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern dabei auch im Rahmen der Katastrophenhilfe für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Katastrophe
Eine Katastrophe gilt als „ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden. Die Gefahr kann in diesen Fällen nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Zu den Katastrophen zählen neben Kriegen, Naturkatastrophen auch Epidemien oder – wie bei Corona/Covid-19 – auch Pandemien. Ebenso können das Auseinanderfallen von Bündnissen (Brexit), Versorgungsengpässe beispielsweise bei Lebensmitteln, Strom, Wasser oder Informationen, Flüchtlingsbewegungen oder Finanzkrisen zu Lagen, Krisen oder eben Katastrophen führen.
Bevölkerungsschutzrecht, Katastrophenschutzrecht
Das Bevölkerungsschutzrecht beinhaltet auch das Katastrophenschutzrecht und das Zivilschutzrecht. Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger bei Krisen und Katastrophen zu gewährleisten ist eine Kernaufgabe des Staates. Insoweit stellen diese Rechtsgebiete Teile des öffentlichen Rechts dar.
Zuständigkeiten und Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden
In der Katastrophe erhalten Regierungen und Behörden umfangreiche Befugnisse. Sie können nicht nur den Verwaltungsapparat und im Katastrophenschutz mitwirkende Hilfsorganisationen verpflichten. Sie sind auch zu Verordnungen und Verwaltungsakte befugt. Dazu kann die zuständige Katastrophenschutzbehörde zur Abwehr der Katastrophe von jeder Person Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen und auch die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Gebiete können gesperrt und geräumt werden.
Anwendbarkeit des Rechts
Während der Katastrophe gilt unser Rechtssystem uneingeschränkt; es gewährt allerdings Freiräume. Unser Rechtssystem ist auf die Abwehr von Katastrophen ausgerichtet und hat sich schon früher in Krisen bewährt. Keiner darf und ist berechtigt, während der Katastrophe das Recht außer Kraft zu setzen. Das gilt nicht nur für die anordnenden Behörden, sondern auch für die durchführenden Unternehmen. Die Maßnahmen bleiben nach der Katastrophe einer späteren Aufarbeitung zugänglich. Umso mehr gilt es, einen kühlen Kopf zu wahren.
Die mit einer Katastrophe einhergehenden Rechtsfragen betreffen regelmäßig die Zuständigkeit der Behörden, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung, aber auch Fragen der späteren Entschädigung von Eingriffen. Sie beschäftigen die Gerichte meist erst im Nachhinein. Durch vorläufige Entscheidungen – einstweilige Verfügungen und Anordnungen – können die Gerichte die getroffenen Maßnahmen vorläufig prüfen und regeln.
Ich habe nie zu denjenigen gezählt, die Anwälte befragen bevor sie tun, was getan werden muss. – Jean-Luc Picard
Maßnahmen sind stets und wiederholend auch rechtlich zu prüfen, ganz entsprechend dem Grundsatz Lage – Plan – Befehl – Lage (vgl. bereits KatS DV100). So dass sich auch bei einer späteren Prüfung der Lage eine neue Rechtslage ergeben kann.
Vorbereitung auf Katastrophen
Wichtiger als die gerichtliche Überprüfung erscheint mir allerdings die Vorbereitung auf mögliche Katastrophen. Hierzu zählt neben Bedrohungsanalysen und Handlungsplänen auch die Beschaffung und Vorhaltung notwendiger Mittel. Simulationen dienen dazu Abläufe auf ihre Wirksamkeit und mögliche alternative Bedrohungen zu prüfen.
Wer sich aber frühzeitig mit Katastrophen befasst, kann Fehler reduzieren. Notfallpläne, Stabsübungen und die frühzeitige Abwägung von Rechtsfragen helfen dabei.
Kritische Infrastrukturen
Die vorstehenden Überlegungen betreffen nicht nur Behörden und Organisationen, sondern auch für Unternehmen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen (Kritis). Neben den Lieferketten stehen dabei auch das Gesundheitswesen und zunehmend die Telekommunikation (Internet) im Fokus.
Fachberater Recht
Juristen sind in der Abwägung und Beurteilung auch der konkurrierenden Grundrechte erfahren. Sie können bei der Abwägung komplexer Fragen unterstützen. Dr. Andreas Staufer ist nicht nur als Berater im Rettungsdienst, sondern auch im Katastrophenschutz tätig. Er war bei mehreren Stabsübungen und Großereignissen planend und gestaltend beteiligt. Er berät Behörden und Organisationen sowie Unternehmen bei Rechtsfragen auch im Katastrophenschutzrecht.