Um als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut oder Apotheker seinen erlernten Beruf legal in Deutschland ausüben zu dürfen, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. vorübergehend als Dienstleister (EU)
  2. mit einer beschränkten Berufserlaubnis (Drittstaat)
  3. uneingeschränkt auf Dauer nur mit einer Approbation (EU/Drittstaat)

Vorschriften zur Approbation

Für die ärztliche, tierärztliche und zahnärztliche Approbation sowie die Approbation als Apotheker oder Psychotherapeut gelten mitunter folgende Bestimmungen:

  • Ärzte: Bundesärzteordnung (BÄO), Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
  • Zahnärzte: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) und die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄprO)
  • Tierärzte: Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO), Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
  • Apotheker: Bundes-Apothekerordnung (BApO),  Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
  • Psychotherapeuten: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG), Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten(PsychTh-APrV).

Nachfolgend soll auf die ärztliche Approbation eingegangen werden. Die Approbationsverfahren für Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten sind denen der Ärzte allerdings ähnlich.

Die ärztliche Approbation

Approbation nach Medizinstudium in Deutschland

Die deutsche Approbation der Ärzte (aus dem lateinischen Approbatio für „Billigung, Genehmigung“, veraltet: „Bestallung“) erhält man entweder nach

 

  • einem abgeschlossenen Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule (mindestens 5.500 Stunden, mindestens sechs Jahre) und
    • bestandener Ärztlicher Prüfung (Staatsexamen) in Deutschland
    • bei Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses
    • einer Defizitprüfung (ausländischer Abschluss in Medizin), oder
    • einer Kenntnisprüfung (ausländischer Abschluss in Medizin)

Ausländische Ärzte

Ärzte mit einem Abschluss aus der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) können ebenso wie Ärzte aus Drittstaaten unmittelbar einen Antrag auf Approbation stellen. Voraussetzung ist dann die Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung durch die zuständige Approbationsbehörde (Gleichwertigkeitsprüfung) oder das Bestehen einer ergänzenden Prüfung (Defizitprüfung/Kenntnisprüfung).

Wir empfehlen Ärzten aus Drittstaaten meistens, erst eine Berufserlaubnis in Erwägung zu ziehen.

Medizinstudium in Deutschland

Der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt soll nach Abschluss seines Medizinstudiums zu einer eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung befähigt sein. Er soll sich selbst weiterbilden können. Die wesentliche Inhalte der Ausbildung enthält die  Approbationsordnung der Ärzte (ÄApprO).

Medizinstudenten aus dem Ausland

Medizinstudenten, die bislang im Ausland studiert haben, können sich Teile des im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums anerkennen lassen und ihr Studium in Deutschland fortsetzen. Ist eine ausländische Ausbildung gleichwertig, so können die Behörden Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums anrechnen. Das können auch Prüfungsleistungen sein, sofern sie das Studium nicht abschließen. Die Anerkennung der Studienleistung ist zu beantragen, § 12 ÄApprO.

Antrag auf Approbation

Dem Antrag auf die ärztliche Approbation ist das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung beizufügen, § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ÄApprO .

Approbationsbehörden

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern. Die Zuständigkeiten für Antragsteller aus den europäischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten können bei einzelnen Landesbehörden zusammengefasst sein. Bei der Auswahl der Approbationsbehörde ist daher auf die Zuständigkeit zu achten; diese können sich ändern.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Ausländische Abschlüsse können im Rahmen eines Approbationsverfahrens in Deutschland Anerkennung finden. Dabei wird zwischen Ausbildungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie anderen Ländern (so genannten Drittländern) unterschieden.

Anerkennung der Ausbildung (EU)

So gilt eine nach 1976 in einem der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR abgeschlossene ärztliche Ausbildung als eine mit einer deutschen vergleichbare Ausbildung. Bei später hinzugetretenen Mitgliedstaaten ist auf den jeweiligen Beginn der Ausbildung nach Beitritt abzustellen, § 3 Abs. 2 BÄO. Dann gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG.

Gleichwertigkeitsprüfung (Drittstaaten)

Verfügt der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis als Arzt aus einem Drittstaat, so ist auch ihm bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die Approbation zu erteilen, § 3 Abs. 3 BÄO. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Deutschland aufweist, § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO.

Bestehen wesentliche Unterschiede, so können diese ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO. Andernfalls hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. § 3 Abs. 2 S. 6 BÄO.

Wesentliche Unterschiede

Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn

  • die nachgewiesene Ausbildungsdauer die deutsche Ausbildungsdauer  mindestens um ein Jahr unterschreitet,
  • sich die Ausbildungsfächer wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
  • der Beruf des Arztes eine Tätigkeit umfasst, die in dem Drittland nicht Bestandteil des ärztlichen Berufs ist, und dieser Unterschied in einer besonderen, in Deutschland geforderten Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. § 3 Abs. 2 S. 3 BÄO.

Fächer unterscheiden sich dann wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist und die Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. § 3 Abs. 2 S. 4 BÄO.

Eignungsprüfung (EU)

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird bei Staatsangehörigen der EU/EWR oder eines Vertragsstaats in seltenen Fällen durch Eignungsprüfung erbracht.

Kenntnisprüfung (Drittstaaten)

Bei den Angehörigen eines Drittstaats ist der Nachweis durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der deutschen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können allerdings auch dann nachzuweisen sein, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist.

Die Approbationsordnung der Ärzte enthält Vorgaben über die Ausbildungsinhalte. Auskünfte über die ausländischen Ausbildungsvorschriften können meist unmittelbar bei den ausländischen Universitäten oder den jeweiligen Konsulaten eingeholt werden.

Berufserlaubnis

Erlaubnis der vorübergehenden Berufsausübung

Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ist zunächst auch aufgrund einer Erlaubnis möglich, § 1 Abs. 2 BÄO.  Die Erlaubnis wird nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert; wobei einige, gesetzlich geregelte Ausnahmen eine weitere Verlängerung ermöglichen.

Gelegentliche Erbringung ärztlicher Dienstleistungen

Staatsangehörige Ärzte der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die EG/EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf in Deutschland auch ohne Approbation als Arzt ausüben, wenn sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen tätig werden, § 1 Abs. 3 ÄApprO.

Zu beachten: Die gelegentliche ärztliche Tätigkeit ist meldepflichtig.

Anmerkungen zum Verfahren

Das Anerkennungsverfahren ist äußerst komplex  und hier nur annähernd dargestellt. Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere Alternativen. Anträge sollten nicht leichtfertig gestellt werden, um längere Verzögerungen bei der Antragstellung zu vermeiden. Bestenfalls lassen sich Antragsteller nicht nur von der prüfenden Behörde, sondern durch einen Fachanwalt für Medizinrecht beraten. Diese/r sollte über Erfahrungen mit der Approbation der Ärzte und Zahnärzte sowie Apotheker verfügen.

Typische Probleme ergeben sich bereits bei der Antragstellung. Oft fehlen Unterlagen oder diese sind nicht beglaubigt. Durch ein penibles Beachten der Formvorgaben können Verzögerungen vermieden, Fehler im Antragsverfahren aufgedeckt, gegebenenfalls fehlende Nachweise aufgezeigt und nachgereicht werden.

Die häufigsten Fragen im Rahmen des Approbationsverfahrens drehen sich dabei um folgende Themen:

  • Zuständige Behörde
  • Approbationsverfahren und Dauer
  • Legalisation und Apostille
  • Fachsprachenkenntnisse
  • Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung, Defizitprüfung
  • Fehlende Unterlagen, vor allem Curriculum
  • Fehlende Internatur/Ordinatur
  • Anerkennung ausländischer Studienzeiten, Abschlüsse, Diplome
  • Anerkennung von Doktortitel, Diplomtitel, anderen Titeln
  • Überlange Verfahrensdauer
  • Schadenersatzansprüche gegen Behörden

Selbst wenn zwei Ärzte an der selben Universität studiert haben, sind die Ausbildungsverläufe so gut wie nie vollkommen identisch. Unterschiede ergeben sich auch zwischen Studien in Mitgliedstaaten der EU/EWR und Drittstaaten. Einen Unterschied kann es auch machen, ob der Abschluss in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind möglichst zu vermeiden, da diese meist langwierig sind.

Wir haben Erfahrungen unter anderem mit Ausbildungen aus China, Frankreich, Indien, Saudi-Arabien, der Schweiz, Serbien, Spanien, Russland, Syrien (Damaskus, Aleppo), Pakistan, Ungarn, der Ukraine, den Vereinigten Arabischen Emiraten (hier: Abu Dhabi, Dubai, Fudschaira und Schardscha), den Vereinigten Staaten (USA) und Weißrussland.

Ausländische Ärzte: Approbation ohne Kenntnisprüfung

Eine Approbation ist auch ohne Kenntnisprüfung möglich. Das ist dann der Fall, wenn die ärztliche Ausbildung abgeschlossen und gleichwertig ist. Bei der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung hat die Behörde auch Erfahrungen außerhalb des Studiums zu berücksichtigen. Daher empfiehlt sich in vielen Fällen folgendes Vorgehen.

  • Ausländische Ärzte sollten sich vor dem Antrag auf Approbation sorgfältig informieren, welche Möglichkeiten der Berufsausübung in Deutschland bestehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Rechtliche Fragen beantworten Anwälte; sie zeigen die verschiedenen Möglichkeiten auf.
  • Bestenfalls vor Antragstellung sollten Ärzte die persönliche Ausbildung mit den deutschen Approbationsvoraussetzungen vergleichen. Sie sollten sich Fragen: Ist die eigene Ausbildung gleichwertig? Dabei sollten Sie gegebenenfalls auch externe Sachverständige (private Gutachter) hinzuziehen. Dieser übernimmt meist:
    • Sichtung der Unterlagen und Bestandsaufnahme
    • Vergleich mit der deutschen Ausbildung
    • Tabellarische Gegenüberstellung
    • Herausarbeiten wesentlicher Defizite
  • Danach ist zu klären, ob und wo ein Antrag auf Berufserlaubnis oder bereits auf Approbation gestellt wird.
  • Bei dem Antrag auf Berufserlaubnis und beim Approbationsantrag können Anwälte unterstützen. Sie können zudem Verfahrensrechte sichern und auf mögliche Rechtsmittel – auch für spätere Amtshaftungsverfahren – hinweisen.
  • Etwaige Defizite sollten dann – sofern möglich – im Rahmen der Berufserlaubnis ausgeglichen werden. Gegebenenfalls können ergänzende Aus- und Fortbildungen sinnvoll sein.
  • Tatsächliche machen auch Behörden Fehler. Dabei unterstützen wiederum Rechtsanwälte. Sie helfen aber auch bei der Formulierung des Antrags auf Approbation. Ihm Rahmen der Beurteilung der Gleichwertigkeit können wiederum ergänzend private Sachverständige Unterstützung bieten.

Die Beratung sollte durch einen im Approbationsrecht erfahrenen Anwalt erfolgen. Nicht anwaltlichen Approbationsberatern sind außergerichtliche Rechtsdienstleitungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) meist nicht gestattet.

Dr. Andreas Staufer
Dr. Andreas StauferRechtsanwalt
Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Schwerpunkte sind Neue Technologien, Technologisierung und Datenschutz sowie Rettungsdienstrecht.