Anwaltliche Beratung ist kostenpflichtig. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Wir bieten keine kostenlose Beratung und Vertretung. Daher sind auch Erstberatungen einschließlich telefonischer Auskünfte kostenpflichtig.
Wenn Sie sich hinsichtlich der Vergütung unsicher sind, sprechen Sie uns bitte vor der Beauftragung an. Wir finden eine Lösung.
Erstberatung / telefonische Auskünfte
Bei einer Erstberatung schildern Sie uns Ihr Problem, wir geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung und schlagen Ihnen mögliche Handlungsstrategien vor. Die Erstberatung beschränkt sich ausschließlich auf ein Gespräch oder eine kurze Kommunikation. Bitte vereinbaren Sie für die Beratung möglichst einen Termin in unserer Kanzlei.
Bei Verbrauchern beträgt die Gebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) höchstens 249,90 Euro brutto, wenn keine Vereinbarung getroffen ist. Bei Unternehmern bestimmt sich die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn keine Vereinbarung getroffen ist. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 34 RVG. Die Vereinbarung einer Vergütung (Vergütungsvereinbarung) ist möglich und vor einer umfangreichen Beratung, der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder bei einer Tätigkeit als Mediator auch üblich.
Wenn Sie Fragen zu unseren Kosten haben, informieren Sie sich bitte vor der Beratung. Bedenken Sie bitte, dass wir auch einen Aufwand zur Vorbereitung der Erstberatung haben. Eine Hinweispflicht besteht grundsätzlich nicht, vgl. hierzu u.a. AG Wiesbaden, Urteil v. 8. August 2012, 91 C 582/12.
Im Anschluss an die Erstberatung kommt auch eine eingehendere Befassung Ihres Falls und eine konkrete Prüfung Ihrer Dokumente in Betracht.
Gesetzliche Vergütung
Die Gebühren für die einer Erstberatung hinausgehenden Beauftragung und die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) der Angelegenheit, § 2 RVG. Die Höhe der Vergütung ist also auch von der Höhe des Gegenstandswerts abhängig. Bei hohen Gegenstandswerten müssen Sie daher gegebenenfalls mit einer entsprechend hohen Vergütung rechnen. Festgebühren werden der anwaltlichen Vergütungsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Der Gegenstandswert entspricht dem Wert der Angelegenheit (z. B. der Höhe einer Geldforderung), um die des dem Mandanten geht. Weitere Anhaltspunkte für den Gegenstandswert können Sie den unterschiedlichen Streitwertkatalogen entnehmen, beispielsweise denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit.
Die Höhe der Vergütung ist im Ergebnis abhängig von Art, Risiko und Umfang der Tätigkeit sowie dem Gegenstandswert. Hiervon abweichend können in Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und bestimmten sozialrechtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren gelten. In diesen Fällen informieren wir Sie gesondert.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gebührentabelle können Sie auf Nachfrage in der Kanzlei einsehen oder im Internet unter gesetze-im-internet.de abrufen, ebenso die Anlagen: Vergütungsverzeichnis und Gebührentabelle.
Vergütungsvereinbarung
Sie können mit uns eine Vergütungsvereinbarung treffen. Aufgrund des unterschiedlich hohen Aufwands der jeweiligen Tätigkeiten, hat sich eine Vergütung nach Zeit (Stundensatz) als angemessen erwiesen. Dazu vereinbaren Sie mit uns einen bestimmten Stundensatz. Bitte beachten Sie: Auch das Führen von Telefonaten, das Lesen von E-Mails sowie die Anfahrt zu Terminen benötigt Zeit, die wir abrechnen. Die Vereinbarung eines zeitlichen Budgets zur Kostenbegrenzung kann sinnvoll sein.
Bei planbaren Tätigkeiten, beispielsweise für Schulungen oder die Erstellung von Vertragsentwürfen, bieten wir auch Pauschalen an.
Nebenkosten, einschließlich der Reisekosten, stellen wir – sofern sie überhaupt anfallen – gesondert in Rechnung. Darüber hinaus sind wir gesetzlich berechtigt, unsere Leistung von einem Vorschuss abhängig zu machen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind abhängig vom jeweiligen Mandat.
Aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben und des für uns bestehenden Risikos berücksichtigen wir mindestens die gesetzliche Vergütung.
Erfolgshonorar
Manchmal kann es für den Mandanten interessant sein, das Risiko zu verteilen und dem Anwalt einen Ansporn für seine Leistung zu bieten. Dafür eignet sich das Erfolgshonorar. Berufsrechtliche Beschränkungen lassen es allerdings nicht zu, dass der Anwalt gänzlich ohne Vergütung lebt. Daher verlangen wir stets eine Mindestvergütung.
Auch für den Fall einer vorzeitigen Erledigung oder Einigung mit der Gegenseite ist nach den gesetzlichen Bestimmungen meist eine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
Kostenerstattung durch Dritte
Unsere Vergütung ist unabhängig von Grund und Höhe etwaiger Ansprüche gegenüber Dritten. Im Falle der Kostenerstattung durch die gegnerische Partei, einen Verfahrensbeteiligten, die Staatskasse oder die Rechtsschutzversicherung müssen diese üblicherweise nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Vergütungsvereinbarungen nach Zeit werden üblicherweise nicht erstattet.
Deckungsanfragen bei der Rechtsschutzversicherung stellen ebenso wie die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gesonderte Angelegenheiten dar und sind ebenfalls zu vergüten.
Dauermandate
Viele Mandanten schätzen unsere rechtliche Beratung. Sie nehmen wiederholt unsere Leistungen in Anspruch. Sprechen Sie uns doch auf unsere Sonderkonditionen für Dauermandanten an.
Ausfallhonorar
Wir praktizieren eine Bestellpraxis mit vorher zu vereinbarenden Terminen. Der Termin ist ausschließlich für Sie reserviert. Auf diesen Termin bereiten wir uns entsprechend vor.
Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte rechtzeitig, mindestens 24 Stunden im Voraus ab. Andernfalls behalten wir uns vor, ein Ausfallhonorar auch in Abhängigkeit von Art und Umfang der vorbereitenden Tätigkeiten in Rechnung zu stellen. Dies gilt natürlich nicht bei unverschuldeten und begründeten Absagen.
Rechnungen
Bei Fragen oder Unstimmigkeiten mit Ihrer Rechnung, wenden Sie sich bitte zunächst an den jeweiligen Sachbearbeiter. Vieles lässt sich bereits in einem kurzen Telefonat klären. Andernfalls können Sie sich natürlich an einen Partner der Kanzlei wenden, der die Rechnung ebenfalls prüft.
Elektronische Rechnung
Elektronische Rechnungen ohne eine qualifizierte digitale Signatur können zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Anforderungen an eine elektronische Rechnung sind denen einer Papierrechnung im Wesentlichen gleichgestellt. Elektronische Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren. Der Ausdruck auf Papier genügt nicht den Anforderungen an die Aufbewahrung.