Doktor und Professor richtig führen

Sie wollen wissen, ob und wie Sie Ihren ausländischen Doktorgrad (Dr.), eine Professur (Prof.) oder Ihren akademischen Grad in Deutschland führen dürfen? Ist ein DBA (Doctor of Business Administration) in Deutschland als Doktor anerkannt? Wie sieht es als Gastprofessor aus?

Wenn Sie uns beauftragen, prüfen wir für Sie

  1. ob Sie einen im Ausland erlangten akademischen Grad oder Titel  in Deutschland führen dürfen
  2. welche Abkürzung in Deutschland erlaubt ist, auch auf Visitenkarte, Briefkopf und Homepage
  3. welche ergänzenden Pflichtangaben erforderlich sind
  4. welche Nachweise Sie gegebenenfalls benötigen

Unsere Bewertung basiert auf einer Begutachtung der verliehenen Bezeichnung nach deutschem Recht. Dabei prüfen wir das Vorhandensein etwaiger Äquivalenzbabkommen mit anderen Staaten. Unterstützung erhalten Sie auch beim Anfordern von Nachweisen und Beratung bei Legalisation und Apostille.

Ausländische Grade und Titel

Wir hatten bereits Anfragen betreffend Master, Doktortitel und Professur, verliehen in:

Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Falklandinseln, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Honduras, Indien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Komoren, Kroatien, Kuba, Lettland, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Niederlande, Nordzypern, Norwegen, Oman, Österreich, Palau, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Schweden, Schweiz, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussland, Zypern.

Aber: Jede Hochschule ist anders. Kein Jahrgang derselbe.

Anerkennung als Doktor oder Professor

Keine leichte Aufgabe: Die 16 Bundesländer in Deutschland haben eigene Hochschulgesetze. Dazu gesellen sich zahlreiche Abkommen zwischen den innerdeutschen und europäischen sowie Drittstaaten. Beim Studium dieser Regelungen gilt es sorgfältig zu sein: Denn nach § 132a StGB macht sich strafbar, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt. Das betrifft Doktortitel (Dr.) und Professur (Prof.) gleichermaßen wie Berufsbezeichnungen. Zugleich kann das Verhalten berufs- und wettbewerbswidrig und damit letztlich teuer sein. Vor allem der Imageverlust nach einer Aberkennung oder Unterlassungsverfügung ist nicht zu unterschätzen.

Wie darf man seinen im Ausland verliehenen Doktor oder Professor in Deutschland abkürzen?

Das hängt im Wesentlichen davon ab, wie Ihnen der Titel im Ausland verliehen wurde. Abzustellen ist also auch auf die Verleihungsurkunde. Dann ist zu klären, ob zwischen dem Herkunftsland und der Bundesrepublik oder dem jeweiligen Bundesland ein Abkommen über die jeweilige Anerkennung besteht. Darin ist meist auch genannt, ob man die Bezeichnung mit oder sogar ohne Herkunftsbezeichnung führen darf.

Keine Genehmigung, Anerkennung oder Gleichwertigkeit

Die Behörden erteilen meist keine Genehmigungen mehr. Der Titel wird daher auch nicht durch eine Behörde anerkannt. Die Landeshochschulgesetze sehen grundsätzlich auch keine Gleichwertigkeitsprüfung der Bezeichnungen Dipl., Dr. und Prof. vor. Sie lassen sich auch nicht einfach ins deutsche übersetzen. Auch eine entsprechende Bezeichnung ist tabu. Im Einzelfall ist aber stets das jeweilige Landesrecht in der aktuellen Fassung zu prüfen.

Wer prüft die Rechtslage?

Derjenige, der seinen Titel führen will, muss die Berechtigung hierzu selbst prüfen. Kann er das nicht, muss er es prüfen lassen.

Hilfe finden Sie zwar bei Anabin, dem offiziellen Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse der Kultusministerkonferenz. Doch auch das ist nicht immer einfach. Auch wenn das Ergebnis manchmal nicht erfreut: Sie sollten auf das objektive Gutachten eines im Hochschulrecht erfahrenen Anwalts vertrauen.

Von Gefälligkeitsgutachten sollte man Abstand nehmen. Und auch wenn die verleihende Stelle selbst von ihrem Titel überzeugt ist: Ob Sie auf die rechtliche Beurteilung der jeweils verleihenden, ausländischen Universität vertrauen können, müssen sie selbst beurteilen. Rechtssicherheit ist dadurch nicht garantiert.

Risiko Promotionsberater

Es gibt sicher seriöse Promotionsberater, die vor allem berufstätige Doktoranden bei der Verwaltung unterstützen. Die Grenze ist zuweilen nicht eindeutig. Einige Berater agieren jedoch – vorsichtig formuliert – im Graubereich. Spätestens bei privaten Hochschulen im Ausland mit anpreisenden Webauftritten und Hochglanzbroschüren sollten Sie hellhörig sein. Weitere Indizien sind mitunter fehlende Präsenzzeiten, und virtuelle Seminare ebenso wie fehlendes wissenschaftliches Arbeiten. Leider haben bereits zahlreiche Mandanten unredliche Erfahrungen mit derartigen Angeboten machen müssen.

Lassen Sie sich nicht täuschen: Prüfen Sie das Promotionsangebot vor Unterzeichnung.

Doktor und Professor kaufen

Um es deutlich zu sagen: Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen grundsätzlich nicht geführt werden, vgl. z.B. Art. 68 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG.

Dr. Andreas Staufer
Dr. Andreas StauferRechtsanwalt
Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Schwerpunkte sind Neue Technologien, Technologisierung und Datenschutz sowie Rettungsdienstrecht.

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