Gesetzessammlung Rettungsdienst
Die Gesetzessammlung Rettungsdienst ist umgezogen. Sie finden diese nunmehr unter der URL rettungsdienstgesetz.de. Die Gesetzessammlung enthält eine Übersicht der für den Rettungsdienst relevanten Gesetze und Verordnungen zum Rettungsdienstrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Sie enthält die Ausbildungsvorschriften für Berufe im Rettungsdienst sowie die jeweiligen Rettungsdienstgesetze der Länder. Darüber hinaus enthält sie auch Angaben zum internationalen, grenzüberschreitenden Rettungswesen. Dies umfasst auch Luftrettung und Seenotrettung.
Ergänzend mit Vorschriften für Feuerwehr/Brandschutz und Katastrophenschutz.
Berufe im Rettungsdienst
Die staatliche Ausbildung zum Notfallsanitäter und früher zum Rettungsassistenten ist in Deutschland bundesrechtlich geregelt, ebenso die Ausbildung als Arzt. Die Weiterbildung zum Notarzt ebenso wie die Ausbildung zum Rettungssanitäter obliegt dagegen den Ländern.
Notarzt/Notärztin
Neben der Approbation als Arzt nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) benötigen Notärzte eine bestimmte Qualifikation. Diese ist landesrechtlich geregelt und unterscheidet sich daher in den verschiedenen Bundesländern. Die Voraussetzungen sind als Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Weiterbildungsordnung geregelt.
Notfallsanitäter/in
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV)
Rechtsgrundlage: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)
Übergangsregelungen ermöglichten den bisherigen Rettungsassistenten bis zum 31.12.2020 die Teilnahme an einer staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung. Sie hatten so die Möglichkeit, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erhalten. Die Behörden der jeweiligen Bundesländer vertreten hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsprüfung jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Die Bundesländer regeln selbst die verbleibende Dauer bis zu der die Durchführenden Rettungsassistenten einsetzen dürfen. Während Bayern den Einsatz der Notfallsanitäter erst ab dem 01.01.2024 verbindlich vorschreibt, zeigt sich Baden-Württemberg hier mit dem 01.01.2021 deutlich engagierter.
Rettungsassistent/in
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) trat mit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes außer Kraft, Art. 5 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.
- Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
Rechtsgrundlage: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)
Rettungsdienstgesetze nach Landesrecht
Aufgrund des Föderalismusprinzips in Art. 70 Abs. 1 GG ist der Rettungsdienst in Deutschland Ländersache und wird daher durch die Rettungsdienstgesetze der Länder geregelt. Eine Übersicht ist abgedruckt auf rettungsdienstgesetz.de
Hinweise zur Personenbeförderung
Das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25.07.1989 (BGBl I 1547) hat das Krankentransportwesen mit Wirkung vom 1.1.1992 aus dem Personenbeförderungsrecht herausgenommen. Für die Länder ergab sich hieraus die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit, den Krankentransport durch private Unternehmer landesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gilt weiterhin Bundesrecht.
Hinweise zu Hilfsfristen
Die Hilfsfrist regelt grundsätzlich die Zeit bis zu der ein Hilfesuchender qualifizierte Hilfe des Rettungsdienstes erfährt. Sie dient damit zum einen als Planungs- und Qualitätsmerkmal bei der Bemessung der rettungsdienstlichen Vorhaltung. Zum anderen ist sie letztlich für das Outcome der Patienten – also die Überlebens- und Genesungschancen – von enormer Bedeutung; an ihr bemisst sich die Qualität der notfallmedizinischen Versorgung. Dabei versucht sie stets das Spagat zwischen dem medizinisch-ethisch Notwendigen, dem ökonomisch Vertretbaren und im Rahmen der Leistungsfähigkeit tatsächlich noch Umsetzbaren. Die deutschen Bundesländer sehen für ihre Hilfsfristen nicht nur abweichende Zeitvorgaben vor, sie unterscheiden sich auch wesentlich in der Berechnung der Einsatzzeiten. Während manche Bundesländer hierfür Zeiten ab Notrufeingang bestimmen, genügen sich andere mit dem Ausrücken der Rettungsmittel. Letztere unterschlagen damit tatsächlich die Zeiten der Notrufannahme und der Notrufabfrage, der Disposition der Fahrzeuge, deren Alarmierung bis hin zum Ausrücken der Fahrzeuge. Dabei vergehen mehrere Minuten. Darüber hinaus sind auch die Regeleintreffzeiten meist der weiteren Richtgröße einer prozentualen Fallzahl unterworfen (beispielsweise „in 95 § der Fälle„). Letztere ist mitunter durch Ausfallzeiten, Duplizitätsfälle und verschiedene Planungsvarianten bedingt. Ein Vergleich ist daher nur eingeschränkt möglich. Planerische Vorgaben geben die Bundesländer meist nur für die Notfallrettung. Die Hilfsfristen für den Krankentransport werden nur vereinzelt angegeben. Die Hilfsfristen des Rettungsdienstes sind eingepflegt.
Aktuellere Fassung: rettungsdienstgesetz.de
Baden-Württemberg (BW)
Rettungsdienst in Baden-Württemberg
- rettunsdienstgesetz.de/baden-wuerttemberg
- Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG BW) vom 08.02.2010
Struktur und Privilegierung der Hilfsorganisationen
Rettungsdienstorganisationen nehmen den Rettungsdienst als gesetzliche Leistungsträger eigenständig und eigenverantwortlich wahr. Das Hilfsorganisationenprivileg bestünde, um das Engagement dieser freien Verbände „zu ermutigen und zu stärken“ (so PdK Baden-Württemberg Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg BWRDG § 2 Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes 2. Vorrang der Sanitätsorganisationen, beck-online). Verfassungsrechtlich ist das Hilfsorganisationenprivileg unter Berücksichtigung des Urteils des BayVerfGH vom 24.05.2012, Az. Vf. 1-VII-10 (Bayern) umstritten.
Anwendungsbereich der Bereichsausnahme ist ebenfalls umstritten; Hilfsorganisationen müssen zugleich gemeinnützige Organisationen sein. Luftrettung ist Dienstleistungskonzession. Zur Anwendbarkeit des Vergaberechts: VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2018, 1 VK 56 / 17.
Rettungsdienst schlicht-hoheitlich in öffentlich-rechtlicher Form.
Hilfsfrist in Baden-Württemberg
Sie soll nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten ab Eingang des Notrufs bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels an einem an einer Straße gelegenen Notfallort betragen. Dabei soll sie in 95 % aller Fälle eingehalten werden, § 3 Abs. 2 Satz 4, 5 RDG BaWü.
Das fehlende Erreichen der Hilfsfristen in Baden-Württemberg veranlasste den Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) zu einem Recherche-Projekt „Hilfe im Notfall“.
Notfallsanitäter
Ab 01.01.2021, im Einzelfall spätestens ab 01.01.2026, § 9 Abs. 3 RDG. Der Einzelfall dürfte sich im Wesentlichen auf den einzelnen Notfall beschränken, eine dauerhafte Besetzung mit Rettungsassistenten sieht diese Ausnahme nicht vor.
Bayern (BY)
Rettungsdienst in Bayern
- rettungsdienstgesetz.de/bayern/
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22.7.2008
- Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 20.03.2013
- Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (AVBayRDG) vom 30.11.2010
- Anlage 1 (zu § 1 AVBayRDG) Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke
- Anlage 2 (zu §§ 27, 28 AVBayRDG)
- Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz) vom 16. Juli 1986
- Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002
- Zuständigkeitsverordnung (BayZustV)
Dienstleistungskonzession: Rechtsweg zu den Vergabekammern, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621 –, juris. Genehmigungen für Krankentransport und Patientenrückholung außerhalb des Rettungsdienstes möglich.
Veröffentlichungen zum Rettungswesen
- Veröffentlichungen des Bay. Staatsministeriums des Inneren
- TRUST-Gutachten
- Eckpunktepapier zur notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Klinik und Präklinik
- Fachinformationen der IHK für München und Oberbayern zum Berufszugang Notfallrettung/Krankentransport
- Publikationen des Ausschusses Rettungswesen
- Rettungsdienstbereiche in Bayern
- Infoblatt über die Versicherungen von Ärzten im Rettungsdienst (KVB)
Hilfsfrist in Bayern
Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache sollen in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines RTW, NAW, ITW oder NEF erreicht werden können, § 2 Abs. 1 Satz 3 AVBayRDG. Die Zeiten ab Notrufeingang, der Disposition und der Alarmierung werden damit nicht berücksichtigt.
Notfallsanitäter in Bayern
Ab 01.01.2024, Art. 55 Abs. 4 Satz 1 BayRDG.
Feuerwehr in Bayern
- Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Feuerwehrgesetzausführungsverordnung – AVBayFwG) vom 29. Dezember 1981
- Verordnung über die Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München (MüFwAlV)
- Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV) vom 8. Oktober 2009
- Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz (AllMBl. 1993 S. 856)
Katastrophenschutz in Bayern
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996
- Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz (AllMBl. 1993 S. 856)
Infektionsschutz in Bayern
- Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) vom 25.03.2020
Berlin
Rettungsdienst in Berlin
- rettungsdienstgesetz.de/berlin/
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG) vom 08. Juli 1993
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung – RDSchVO) vom 5. Dezember 2005
- Verordnung über den Notarztdienst (Notarztdienstverordnung – NADV) vom 6. Dezember 2010
Hilfsfrist in Berlin
Berlin sieht lediglich eine bedarfsgerechte Versorgung vor ohne konkrete Zeitvorgaben zu unterbreiten. Jedoch dient als Schutzziel ein Eintreffen eines geeigneten Fahrzeuges innerhalb von 8 Minuten nach Notrufeingang in 75 Prozent aller Fälle (Schutzklasse „A“) bzw. in 50 Prozentaller Fälle (Schutzklasse „B“). Bei der Schutzzielklasse „B“ handelt es sich um vereinzelte Bereiche am Stadtrand mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.
Quelle: Vereinbarung des Senats des Inneren und Sports mit der Berliner Feuerwehr (2003)
Notfallsanitäter in Berlin
Übergangsfrist bis 20.09.2026, § 23 Abs. 2 Berl RDG.
Gesundheitswesen in Berlin
- Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 18. September 2011
Feuerwehr in Berlin
- Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz – FwG) vom 23.09.2003
Katastrophenschutz in Berlin
- Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz – KatSG) vom 11. Februar 1999
- Verordnung über den Katastrophenschutzdienst (KatSD-VO) vom 20. Dezember 2001
- Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz (ExtNotfallplanVO KatSG) vom 26. Juli 2000
Rettungsdienst in Brandenburg (BBG)
Hilfsfrist in Brandenburg:
Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht werden. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel, § 8 Abs. 2 BbgRettG. Notfallsanitäter: Siehe Landesrettungsdienstplan von Brandenburg.
Rettungsdienst in Bremen (BRE)
Das Bremer Hilfeleistungsgesetz enthält Regelungen über die Bremer Feuerwehren, den Rettungsdienst und Krankentransport sowie den Katastrophenschutz. Eine Aufgliederung in verschiedene Gesetze entfällt.
- Bremer Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 19. März 2009 (HTML|PDF)
- Feuerwehrkostenordnung der Stadt Bremen mit Kostenverzeichnis (einschließlich Rettungsdienstgebühren)
- Feuerwehrkostenordnung der Stadt Bremerhaven mit Kostenverzeichnis (einschließlich Rettungsdienstgebühren)
Hilfsfrist in Bremen
Der Rettungsdienst soll mindestens 95 % aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von 10 Minuten bedienen können. Maßgebend ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße, § 28 Abs. 1, Satz 2 Abs. 2 BremHilfeG.
Rettungsdienst in Hamburg (HH)
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vom 09.06.1992
letzte Änderung: § 28 geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 19.04.2011 (HmbGVBl. S. 123) - Gebührenordnung für die Feuerwehr (GebOFw) vom 2. Dezember 1997
- Anlage zur Gebührenordnung
Hilfsfrist in Hamburg
Hamburg sieht lediglich eine flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung vor. Konkrete Vorgaben trifft das Gesetz nicht. Als Planungsgrundlage sollen acht Minuten für die Ausrichtung der öffentlichen Notfallrettung dienen (Schriftliche Kleine Anfrage in Drucksache 21/9999 vom 08.08.2017).
Rettungsdienst in Hessen (HE)
- Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)
GVBl. I 2010 S. 646 vom 28.12.2010 - Durchführungsverordnung zum Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG-DV)
GVBl. I 2011 S. 13 vom 20.01.2011 - Hessisches Gesetz über den Brand- und Katastrophenschutz (HBKG)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren (DesInfAPrO)
Hilfsfrist in Hessen
Ein geeignetes Rettungsmittel soll jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten erreichen. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort, § 15 Abs. 2 Satz 2 HRDG.
Rettungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern (MV)
Hilfsfrist in Mecklenburg-Vorpommern
Sie umfasst den Zeitraum von der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort. Es ist vorzusehen, dass ein an einer Straße gelegener Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten erreicht werden kann, § 8 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 RDGM-V.
Niedersachsen
Rettungsdienst in Niedersachsen (NDS)
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 2.10.2007
- Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes
(BedarfVO-RettD) vom 4.01.1993
Dienstleistungsauftrag (Submission) und Dienstleistungskonzession nach § 5 NRettG möglich. Rechtsweg und Bereichsausnahme teilweise umstritten: Vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019 – 13 ME 164/19, OLG Celle Vergabesenat, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19.
Daneben qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes nach § 19 NRettG im Dualen System. Es besteht Genehmigungsanspruch mit Verträglichkeitsprüfung/Funktionsfähigkeit.
Hilfsfrist in Niedersachsen
- Notfallrettung: Die Hilfsfrist soll in 95 % der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen. Sie beginnt mit der Einsatzentscheidung (ohne Disposition). Sie endet mit der Ankunft des ersten Rettungsmittels an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort.
- Krankentransport: Wartezeit von 30 Minuten ab Eingang einer Anforderung in der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines Krankenkraftwagens am Einsatzort.
Feuerwehr in Niedersachsen
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18. Juli 2012, in der aktuellsten Fassung
Katastrophenschutz in Niedersachsen
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz
(NKatSG) vom 14. Februar 2002, in der aktuellsten Fassung
Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen (NRW)
- Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 09. November 1992
- hierzu: Gesetzesentwurf mit Begründung Landtags-Drucksache 11/3181 vom 6.2.1992
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO) vom 04.12.2017
- Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung vom 17.06.2008
- Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Ausnahmen gem. § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.1997 -V C 6 – 0718.4 (am 1.1.2003 MGSFF) vom 13.10.1997
- Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung vom 25.09.2002, III B4 – 0713.2/0713.2.6.1
Rettungsdienst durch Träger selbst oder Durchführende im Submissionsmodell. Daneben Dienstleistungskonzession (Genehmigung) im dualen System.
Hilfsfristen in NRW
12 Minuten ab Eingang des Notrufs bis Eintreffen des ersten qualifizierten Einsatzmittels am Notfallort. MBl. NRW 1997 S. 1340. Notfallsanitäter: Ab 01.01.2017, § 4 Abs. 7 RettG NRW.
Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz (RP)
- Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (RettDG) vom 22.04.1991
- Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2008
Hilfsfrist in Rheinland-Pfalz
Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden. Dabei beschränkt sich die Hilfsfrist allerdings auf die Fahrzeit. Im Krankentransport beträgt sie 40 Minuten. Notfallsanitäter: Bislang nicht geregelt.
Rettungsdienst im Saarland
- Gesetz Nr. 1328 Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) vom 09. Februar 1994
Hilfsfrist im Saarland
Ein geeignetes Rettungsmittel soll jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen können. Sie soll in 95 % aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden. Die Hilfsfrist beginnt mit dem Eingang einer Notfallmeldung und endet mit dem Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort, § 6 Abs. 3 SRettG.
Rettungsdienst in Sachsen
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
vom 24. Juni 2004, berichtigt am 5. November 2004, rechtsbereinigt mit Stand vom 01.01.2011* - Gesetz zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes vom 24. Juni 2004
- Sächsisches Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) vom 28.01.1998 (außer Kraft)
- Sächsisches Rettungsdienstgesetz (SächsRettDG) vom 07.01.1993 (außer Kraft)
- Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung (LRettDPVO) vom 5. Dezember 2006
- Übersicht der Träger des Rettungsdienstes in Sachsen der AOK Sachsen, Stand 1.3.2013
- Übersicht der Durchführenden der Luftrettung in Sachsen der AOK Sachsen, Stand 1.3.2013
* Zur Systemänderung weg vom dualen System vergleiche BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 2011/07
Hilfsfrist in Sachsen
Sie soll insgesamt 12 Minuten betragen, einschließlich Dispositionszeit (maximal 1 Minute), Ausrückzeit (maximal 1 Minute) und Fahrzeit bis zum Einsatzort an einer öffentlichen Straße. Sie gilt für das Eintreffen des ersten RTW, NEF oder RTH und soll in 95 % der Fälle (p-95-Wert) gewährleistet sein, § 4 Abs. 1 LRettDPVO). Dabei gilt die Dispositionszeit als der Zeitraum vom Vorliegen aller Informationen, die zur Disponierung erforderlich sind (Ende Notrufabfrage), bis zur Alarmierung des Rettungsmittels. Ausrückzeit ist die der Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels bis zu dessen Abfahrt. Als Fahrzeit wird der Zeitraum von der Abfahrt des Rettungsmittels vom Standort bis zu seinem Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße bezeichnet. Unberücksicht bleibt die Zeit bis zum Eintreffen am Patienten.
Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18.12.2012
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt (APORettSan LSA) – vom 14. Juni 2014
Hilfsfrist in Sachsen-Anhalt
Sie gilt vom Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Rettungsdienstleitstelle bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels an der dem Ziel nächst gelegenen Stelle an einer öffentlichen Straße, § 2 Abs. 17 RettDG. Als Hilfsfrist für Rettungstransportwagen sind Versorgungsziele von zwölf Minuten, für Notärzte von 20 Minuten in 95 % aller Notfälle vorgesehen, § 7 Abs. 4 RettDG LSA.
Schleswig-Holstein
Rettungsdienst in Schleswig-Holstein
- Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport
(Rettungsdienstgesetz – RDG) vom 29.11.1991, in der aktuellsten Fassung - Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes
(DVO-RDG) vom 22. Oktober 2013, in der aktuellsten Fassung - Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
(RettSanApVO) (GVOBl. 8/17 S. 399)
Hilfsfrist in Schleswig-Holstein
Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum ab Alarmierung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels an dem Einsatzort. Binnen zwölf Minuten soll der dem Einsatzort nächstgelegene über eine öffentliche Straße zugängliche Standort erreicht sein, mit Ausnahme geographisch erschwert zugänglicher Einsatzorte. Ziel: mindestens 90 Prozent aller Notfälle.
Wartezeit im Krankentransport ist nicht definiert.
Digitalisierung im Rettungsdienst
Die Organisation der Krankentransporte soll durch elektronische Einteilungsverfahren und logistische Algorithmen optimiert werden. Sie sollen auf der Voranmeldung von Transportaufträgen und einer Zuordnung zu definierten Ressourcen beruhen.
Feuerwehr in Schleswig-Holstein
- Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
(Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10. Februar 1996, in der aktuellsten Fassung
Katastrophenschutz in Schleswig -Holstein
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein
(Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG -) vom 10. Dezember 2000, in der aktuellsten Fassung - Katastrophenschutzplan Schleswig-Holstein (PDF)
Thüringen
Rettungsdienst in Thüringen
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThüRettG) vom 16.07.2008
Hilfsfrist in Thüringen
Rettungsmittel sollen jeden Ort an einer öffentlichen Straße in der Regel in einer Fahrzeit von zwölf, in dünn besiedelten Gebieten von 15 Minuten erreichen können, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ThüRettG.
Notfallsanitäter in Thüringen
Ab 01.01.2023 sind ausschließlich Notfallsanitäter einzusetzen, § 34 Abs. 3 ThüRettG.
Rettungsdienst in Österreich
In Österreich ist das Rettungswesen in den Bundesländern geregelt.
Kärnten
- Gesetz über die Förderung anerkannter Rettungsorganisationen (Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz – K-RFG) vom 9. Juli 1992 (HTML|PDF)
Niederösterreich
- Niederösterreichisches Rettungsdienstgesetz (NÖ RDG) vom 17.11.2016 (HTML|PDF)
Oberösterreich
- Gesetz über das Hilfs- und Rettungswesen im Land Oberösterreich (Oö. Rettungsgesetz 1988) vom 4. März 1988 (HTML|PDF)
Salzburg
- Gesetz über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg (Salzburger Rettungsgesetz) vom 8. Juli 1981 (HTML|PDF)
Steiermark
- Gesetz über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz) vom 7. Dezember 1989 (HTML|PDF)
Tirol
- Gesetz, mit dem der öffentliche Rettungsdienst in Tirol geregelt wird (Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009) vom 1. Juli 2009 (HTML|PDF)
Vorarlberg
Wien
In der Schweiz ist das Rettungswesen ebenfalls Angelegenheit der Kantone. Es bestehen daher 26 verschiedene regionale Regulierungen.
Durch Bundesverfassung und Bundesgesetze geregelt sind jedoch die Vergabe der Notrufnummer (Rettungsdienst 144), die Berufsausbildung der medizinischen Fachkräfte (z.B. Dipl. Rettungssanitäter HF) sowie die Normierung der Rettungsmittel. Ebenfalls kantonübergreifend geregelt ist der Bevölkerungsschutz in Notfall- und Katastrophensituationen und der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) / Service sanitaire coordonné (SSC) mit ihrer Geschäftsstelle in Ittigen.
Internationales Rettungswesen
Recht der Seenotrettung
Völkerrechtliche Übereinkommen
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) (Montego Bay-Überreinkommen)
United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142) - International Convention on Maritime Search and Rescue (SAR). 22. Juli 1985
Bundesrepublik Deutschland
- Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) vom 24.05.1965 (aktuelle Fassung)
Wissenschaftliche Ausführungen
- Rechtliche Konsequenzen einer Behinderung von Seenotrettern (PDF)
Datenschutz im Rettungsdienst
Grundsätzlich findet auch im Rettungsdienst die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung. Jedoch beinhalten zahlreiche bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen auch für den Rettungsdienst relevante Sonderregelungen.
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-2018) neue Fassung
- Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Landesdatenschutzgesetze
- Landesrettungsdienstgesetze
- Landeskrankenhausgesetze
Nicht abschließende Aufzählung.
Bildquellen
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