Gesetzessammlung Rettungsdienst

Die Gesetzessammlung Rettungsdienst ist umgezogen. Sie finden diese nunmehr unter der URL rettungsdienstgesetz.de. Die Gesetzessammlung enthält eine Übersicht der für den Rettungsdienst relevanten Gesetze und Verordnungen zum Rettungsdienstrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Sie enthält die Ausbildungsvorschriften für Berufe im Rettungsdienst sowie die jeweiligen Rettungsdienstgesetze der Länder. Darüber hinaus enthält sie auch Angaben zum internationalen, grenzüberschreitenden Rettungswesen. Dies umfasst auch Luftrettung und Seenotrettung.

Ergänzend mit Vorschriften für Feuerwehr/Brandschutz und Katastrophenschutz.

Rettungsdienst in Deutschland (Archivierte Fassung)

Berufe im Rettungsdienst

Die staatliche Ausbildung zum Notfallsanitäter und früher zum Rettungsassistenten ist in Deutschland bundesrechtlich geregelt, ebenso die Ausbildung als Arzt. Die Weiterbildung zum Notarzt ebenso wie die Ausbildung zum Rettungssanitäter obliegt dagegen den Ländern.

Notarzt/Notärztin

Neben der Approbation als Arzt nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) benötigen Notärzte eine bestimmte Qualifikation. Diese ist landesrechtlich geregelt und unterscheidet sich daher in den verschiedenen Bundesländern. Die Voraussetzungen sind als Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Weiterbildungsordnung geregelt.

Notfallsanitäter/in

  • Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV)

Rechtsgrundlage: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)

Übergangsregelungen ermöglichten den bisherigen Rettungsassistenten bis zum 31.12.2020 die Teilnahme an einer staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung. Sie hatten so die Möglichkeit, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erhalten. Die Behörden der jeweiligen Bundesländer vertreten hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsprüfung jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Die Bundesländer regeln selbst die verbleibende Dauer bis zu der die Durchführenden Rettungsassistenten einsetzen dürfen. Während Bayern den Einsatz der Notfallsanitäter erst ab dem 01.01.2024 verbindlich vorschreibt, zeigt sich Baden-Württemberg hier mit dem 01.01.2021 deutlich engagierter.

Rettungsassistent/in

Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) trat mit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes außer Kraft, Art. 5 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.

  • Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)

Rechtsgrundlage: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)

Rettungsdienstgesetze nach Landesrecht

Aufgrund des Föderalismusprinzips in Art. 70 Abs. 1 GG ist der Rettungsdienst in Deutschland Ländersache und wird daher durch die Rettungsdienstgesetze der Länder geregelt. Eine Übersicht ist abgedruckt auf rettungsdienstgesetz.de

Hinweise zur Personenbeförderung

Das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25.07.1989 (BGBl I 1547) hat das Krankentransportwesen mit Wirkung vom 1.1.1992 aus dem Personenbeförderungsrecht herausgenommen. Für die Länder ergab sich hieraus die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit, den Krankentransport durch private Unternehmer landesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gilt weiterhin Bundesrecht.

Hinweise zu Hilfsfristen

Die Hilfsfrist regelt grundsätzlich die Zeit bis zu der ein Hilfesuchender qualifizierte Hilfe des Rettungsdienstes erfährt. Sie dient damit zum einen als Planungs- und Qualitätsmerkmal bei der Bemessung der rettungsdienstlichen Vorhaltung. Zum anderen ist sie letztlich für das Outcome der Patienten – also die Überlebens- und Genesungschancen – von enormer Bedeutung; an ihr bemisst sich die Qualität der notfallmedizinischen Versorgung. Dabei versucht sie stets das Spagat zwischen dem medizinisch-ethisch Notwendigen, dem ökonomisch Vertretbaren und im Rahmen der Leistungsfähigkeit tatsächlich noch Umsetzbaren. Die deutschen Bundesländer sehen für ihre Hilfsfristen nicht nur abweichende Zeitvorgaben vor, sie unterscheiden sich auch wesentlich in der Berechnung der Einsatzzeiten. Während manche Bundesländer hierfür Zeiten ab Notrufeingang bestimmen, genügen sich andere mit dem Ausrücken der Rettungsmittel. Letztere unterschlagen damit tatsächlich die Zeiten der Notrufannahme und der Notrufabfrage, der Disposition der Fahrzeuge, deren Alarmierung bis hin zum Ausrücken der Fahrzeuge. Dabei vergehen mehrere Minuten. Darüber hinaus sind auch die Regeleintreffzeiten meist der weiteren Richtgröße einer prozentualen Fallzahl unterworfen (beispielsweise „in 95 § der Fälle„). Letztere ist mitunter durch Ausfallzeiten, Duplizitätsfälle und verschiedene Planungsvarianten bedingt. Ein Vergleich ist daher nur eingeschränkt möglich. Planerische Vorgaben geben die Bundesländer meist nur für die Notfallrettung. Die Hilfsfristen für den Krankentransport werden nur vereinzelt angegeben. Die Hilfsfristen des Rettungsdienstes sind eingepflegt.

Aktuellere Fassung: rettungsdienstgesetz.de

Baden-Württemberg (BW)

Rettungsdienst in Baden-Württemberg

Struktur und Privilegierung der Hilfsorganisationen

Rettungsdienstorganisationen nehmen den Rettungsdienst als gesetzliche Leistungsträger eigenständig und eigenverantwortlich wahr. Das Hilfsorganisationenprivileg bestünde, um das Engagement dieser freien Verbände „zu ermutigen und zu stärken“ (so PdK Baden-Württemberg Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg BWRDG § 2 Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes 2. Vorrang der Sanitätsorganisationen, beck-online). Verfassungsrechtlich ist das Hilfsorganisationenprivileg unter Berücksichtigung des Urteils des BayVerfGH vom 24.05.2012, Az. Vf. 1-VII-10 (Bayern) umstritten.

Anwendungsbereich der Bereichsausnahme ist ebenfalls umstritten; Hilfsorganisationen müssen zugleich gemeinnützige Organisationen sein. Luftrettung ist Dienstleistungskonzession. Zur Anwendbarkeit des Vergaberechts: VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2018, 1 VK 56 / 17.

Rettungsdienst schlicht-hoheitlich in öffentlich-rechtlicher Form.

Hilfsfrist in Baden-Württemberg

Sie soll nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten ab Eingang des Notrufs bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels an einem an einer Straße gelegenen Notfallort betragen. Dabei soll sie in 95 % aller Fälle eingehalten werden, § 3 Abs. 2 Satz 4, 5 RDG BaWü.

Das fehlende Erreichen der Hilfsfristen in Baden-Württemberg veranlasste den Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) zu einem Recherche-Projekt „Hilfe im Notfall“.

Notfallsanitäter

Ab 01.01.2021, im Einzelfall spätestens ab 01.01.2026, § 9 Abs. 3 RDG. Der Einzelfall dürfte sich im Wesentlichen auf den einzelnen Notfall beschränken, eine dauerhafte Besetzung mit Rettungsassistenten sieht diese Ausnahme nicht vor.

Bayern (BY)

Rettungsdienst in Bayern

  • rettungsdienstgesetz.de/bayern/
  • Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22.7.2008
  • Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 20.03.2013
  • Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (AVBayRDG) vom 30.11.2010
    • Anlage 1 (zu § 1 AVBayRDG) Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke
    • Anlage 2 (zu §§ 27, 28 AVBayRDG)
  • Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz) vom 16. Juli 1986
  • Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002
  • Zuständigkeitsverordnung (BayZustV)

Dienstleistungskonzession: Rechtsweg zu den Vergabekammern, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621 –, juris. Genehmigungen für Krankentransport und Patientenrückholung außerhalb des Rettungsdienstes möglich.

Veröffentlichungen zum Rettungswesen

  • Veröffentlichungen des Bay. Staatsministeriums des Inneren
  • TRUST-Gutachten
  • Eckpunktepapier zur notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Klinik und Präklinik
  • Fachinformationen der IHK für München und Oberbayern zum Berufszugang Notfallrettung/Krankentransport
  • Publikationen des Ausschusses Rettungswesen
  • Rettungsdienstbereiche in Bayern
  • Infoblatt über die Versicherungen von Ärzten im Rettungsdienst (KVB)

Hilfsfrist in Bayern

Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache sollen in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines RTW, NAW, ITW oder NEF erreicht werden können, § 2 Abs. 1 Satz 3 AVBayRDG. Die Zeiten ab Notrufeingang, der Disposition und der Alarmierung werden damit nicht berücksichtigt.

Notfallsanitäter in Bayern

Ab 01.01.2024, Art. 55 Abs. 4 Satz 1 BayRDG.

Feuerwehr in Bayern

  • Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981
  • Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Feuerwehrgesetzausführungsverordnung – AVBayFwG) vom 29. Dezember 1981
  • Verordnung über die Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München (MüFwAlV)
  • Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV) vom 8. Oktober 2009
  • Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz (AllMBl. 1993 S. 856)

Katastrophenschutz in Bayern

  • Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996
  • Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz (AllMBl. 1993 S. 856)

Infektionsschutz in Bayern

  • Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) vom 25.03.2020

Berlin

Rettungsdienst in Berlin

  • rettungsdienstgesetz.de/berlin/
  • Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG) vom 08. Juli 1993
  • Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung – RDSchVO) vom 5. Dezember 2005
  • Verordnung über den Notarztdienst (Notarztdienstverordnung – NADV) vom 6. Dezember 2010

Hilfsfrist in Berlin

Berlin sieht lediglich eine bedarfsgerechte Versorgung vor ohne konkrete Zeitvorgaben zu unterbreiten. Jedoch dient als Schutzziel ein Eintreffen eines geeigneten Fahrzeuges innerhalb von 8 Minuten nach Notrufeingang in 75 Prozent aller Fälle (Schutzklasse „A“) bzw. in 50 Prozentaller Fälle (Schutzklasse „B“). Bei der Schutzzielklasse „B“ handelt es sich um vereinzelte Bereiche am Stadtrand mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.

Quelle: Vereinbarung des Senats des Inneren und Sports mit der Berliner Feuerwehr (2003)

Notfallsanitäter in Berlin

Übergangsfrist bis 20.09.2026, § 23 Abs. 2 Berl RDG.

Gesundheitswesen in Berlin

  • Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 18. September 2011

Feuerwehr in Berlin

  • Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz – FwG) vom 23.09.2003

Katastrophenschutz in Berlin

  • Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz – KatSG) vom 11. Februar 1999
  • Verordnung über den Katastrophenschutzdienst (KatSD-VO) vom 20. Dezember 2001
  • Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz (ExtNotfallplanVO KatSG) vom 26. Juli 2000

Rettungsdienst in Brandenburg (BBG)

Hilfsfrist in Brandenburg:

Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht werden. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel, § 8 Abs. 2 BbgRettG. Notfallsanitäter: Siehe Landesrettungsdienstplan von Brandenburg.

Rettungsdienst in Bremen (BRE)

Das Bremer Hilfeleistungsgesetz enthält Regelungen über die Bremer Feuerwehren, den Rettungsdienst und Krankentransport sowie den Katastrophenschutz. Eine Aufgliederung in verschiedene Gesetze entfällt.

Hilfsfrist in Bremen

Der Rettungsdienst soll mindestens 95 % aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von 10 Minuten bedienen können. Maßgebend ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße, § 28 Abs. 1, Satz 2 Abs. 2 BremHilfeG.

Rettungsdienst in Hamburg (HH)

Hilfsfrist in Hamburg

Hamburg sieht lediglich eine flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung vor. Konkrete Vorgaben trifft das Gesetz nicht. Als Planungsgrundlage sollen acht Minuten für die Ausrichtung der öffentlichen Notfallrettung dienen (Schriftliche Kleine Anfrage in Drucksache 21/9999 vom 08.08.2017).

Rettungsdienst in Hessen (HE)

Hilfsfrist in Hessen

Ein geeignetes Rettungsmittel soll jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten erreichen. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort, § 15 Abs. 2 Satz 2 HRDG.

Rettungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern (MV)

Hilfsfrist in Mecklenburg-Vorpommern

Sie umfasst den Zeitraum von der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort. Es ist vorzusehen, dass ein an einer Straße gelegener Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten erreicht werden kann, § 8 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 RDGM-V.

Niedersachsen

Rettungsdienst in Niedersachsen (NDS)

Dienstleistungsauftrag (Submission) und Dienstleistungskonzession nach § 5 NRettG möglich. Rechtsweg und Bereichsausnahme teilweise umstritten: Vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019 – 13 ME 164/19, OLG Celle Vergabesenat, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19.

Daneben qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes nach § 19 NRettG im Dualen System. Es besteht Genehmigungsanspruch mit Verträglichkeitsprüfung/Funktionsfähigkeit.

Hilfsfrist in Niedersachsen

  • Notfallrettung: Die Hilfsfrist soll in 95 % der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen. Sie beginnt mit der Einsatzentscheidung (ohne Disposition). Sie endet mit der Ankunft des ersten Rettungsmittels an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort.
  • Krankentransport: Wartezeit von 30 Minuten ab Eingang einer Anforderung in der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines Krankenkraftwagens am Einsatzort.

Feuerwehr in Niedersachsen

Katastrophenschutz in Niedersachsen

Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen (NRW)

Rettungsdienst durch Träger selbst oder Durchführende im Submissionsmodell. Daneben Dienstleistungskonzession (Genehmigung) im dualen System.

Hilfsfristen in NRW

12 Minuten ab Eingang des Notrufs bis Eintreffen des ersten qualifizierten Einsatzmittels am Notfallort. MBl. NRW 1997 S. 1340. Notfallsanitäter: Ab 01.01.2017, § 4 Abs. 7 RettG NRW.

Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz (RP)

Hilfsfrist in Rheinland-Pfalz

Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden. Dabei beschränkt sich die Hilfsfrist allerdings auf die Fahrzeit. Im Krankentransport beträgt sie 40 Minuten. Notfallsanitäter: Bislang nicht geregelt.

Rettungsdienst im Saarland

Hilfsfrist im Saarland

Ein geeignetes Rettungsmittel soll jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen können. Sie soll in 95 % aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden. Die Hilfsfrist beginnt mit dem Eingang einer Notfallmeldung und endet mit dem Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort, § 6 Abs. 3 SRettG.

Rettungsdienst in Sachsen

* Zur Systemänderung weg vom dualen System vergleiche BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 2011/07

Hilfsfrist in Sachsen

Sie soll insgesamt 12 Minuten betragen, einschließlich Dispositionszeit (maximal 1 Minute), Ausrückzeit (maximal 1 Minute) und Fahrzeit bis zum Einsatzort an einer öffentlichen Straße. Sie gilt für das Eintreffen des ersten RTW, NEF oder RTH und soll in 95 % der Fälle (p-95-Wert) gewährleistet sein, § 4 Abs. 1 LRettDPVO). Dabei gilt die Dispositionszeit als der Zeitraum vom Vorliegen aller Informationen, die zur Disponierung erforderlich sind (Ende Notrufabfrage), bis zur Alarmierung des Rettungsmittels. Ausrückzeit ist die der Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels bis zu dessen Abfahrt. Als Fahrzeit wird der Zeitraum von der Abfahrt des Rettungsmittels vom Standort bis zu seinem Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße bezeichnet. Unberücksicht bleibt die Zeit bis zum Eintreffen am Patienten.

Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt

Hilfsfrist in Sachsen-Anhalt

Sie gilt vom Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Rettungsdienstleitstelle bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels an der dem Ziel nächst gelegenen Stelle an einer öffentlichen Straße, § 2 Abs. 17 RettDG. Als Hilfsfrist für Rettungstransportwagen sind Versorgungsziele von zwölf Minuten, für Notärzte von 20 Minuten in 95 % aller Notfälle vorgesehen, §  7 Abs. 4 RettDG LSA.

Schleswig-Holstein

Rettungsdienst in Schleswig-Holstein

Hilfsfrist in Schleswig-Holstein

Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum ab Alarmierung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels an dem Einsatzort. Binnen zwölf Minuten soll der dem Einsatzort nächstgelegene über eine öffentliche Straße zugängliche Standort erreicht sein, mit Ausnahme geographisch erschwert zugänglicher Einsatzorte. Ziel: mindestens 90 Prozent aller Notfälle.

Wartezeit im Krankentransport ist nicht definiert.

Digitalisierung im Rettungsdienst

Die Organisation der Krankentransporte soll durch elektronische Einteilungsverfahren und logistische Algorithmen optimiert werden. Sie sollen auf der Voranmeldung von Transportaufträgen und einer Zuordnung zu definierten Ressourcen beruhen.

Feuerwehr in Schleswig-Holstein

Katastrophenschutz in Schleswig -Holstein

Thüringen

Rettungsdienst in Thüringen

Hilfsfrist in Thüringen

Rettungsmittel sollen jeden Ort an einer öffentlichen Straße in der Regel in einer Fahrzeit von zwölf, in dünn besiedelten Gebieten von 15 Minuten erreichen können, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ThüRettG.

Notfallsanitäter in Thüringen

Ab 01.01.2023 sind ausschließlich Notfallsanitäter einzusetzen, § 34 Abs. 3 ThüRettG.

Rettungsdienst in der Schweiz

In der Schweiz ist das Rettungswesen ebenfalls Angelegenheit der Kantone. Es bestehen daher 26 verschiedene regionale Regulierungen.

Durch Bundesverfassung und Bundesgesetze geregelt sind jedoch  die Vergabe der Notrufnummer (Rettungsdienst 144), die Berufsausbildung der medizinischen Fachkräfte (z.B. Dipl. Rettungssanitäter HF) sowie die Normierung der Rettungsmittel. Ebenfalls kantonübergreifend geregelt ist der Bevölkerungsschutz in Notfall- und Katastrophensituationen und der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) / Service sanitaire coordonné (SSC) mit ihrer Geschäftsstelle in Ittigen. 

Internationales Rettungswesen

Recht der Seenotrettung

Völkerrechtliche Übereinkommen

Bundesrepublik Deutschland

Wissenschaftliche Ausführungen

  • Rechtliche Konsequenzen einer Behinderung von Seenotrettern (PDF)

Datenschutz im Rettungsdienst

Grundsätzlich findet auch im Rettungsdienst die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung. Jedoch beinhalten zahlreiche bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen auch für den Rettungsdienst relevante Sonderregelungen.

Nicht abschließende Aufzählung.

Bildquellen