Die ärztliche Approbation

Um als Arzt seinen erlernten Beruf legal in Deutschland ausüben zu dürfen, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. vorübergehend als Dienstleister (EU)
  2. mit einer zeitlich beschränkten Berufserlaubnis (Drittstaat)
  3. uneingeschränkt auf Dauer nur mit einer Approbation (EU/Drittstaat)

Die Weiterbildung zum Facharzt ist dann in den Weiterbildungsordungen der Landesärztekammern geregelt.

Entsprechendes gilt für die Approbation als Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut, Tierarzt oder Zahnarzt.

Berufserlaubnis

Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ist zunächst auch aufgrund einer Erlaubnis möglich, § 1 Abs. 2 BÄO.  Die Erlaubnis der vorübergehenden Berufsausübung wird nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert; wobei einige, gesetzlich geregelte Ausnahmen eine weitere Verlängerung ermöglichen.

Die Berufserlaubnis kann genutzt werden, um vor dem Antrag auf Approbation Berufserfahrung in Deutschland zu erwerben.

Entsprechendes gilt für die vorübergehende Berufserlaubnis als Zahnarzt nach § 13 ZHG, für die Berufserlaubnis als Psychologischer Psychotherapeut nach dem Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG), als Apotheker nach den §§ 2, 11 Bundes-Apothekerordnung (BApO), für die Berufserlaubnis als Tierarzt nach §§ 2, 11 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO).

Gelegentliche Erbringung (EU/EWR)

Staatsangehörige Ärzte der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die EG/EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf in Deutschland auch ohne Approbation als Arzt ausüben, wenn sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen tätig werden, § 1 Abs. 3 ÄApprO.

Zu beachten: Die gelegentliche ärztliche Tätigkeit ist meldepflichtig.

Vorschriften zur Approbation

Für die ärztliche, tierärztliche und zahnärztliche Approbation sowie die Approbation als Apotheker oder Psychotherapeut gelten mitunter folgende Bestimmungen:

  • Ärzte: Bundesärzteordnung (BÄO), Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
  • Zahnärzte: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) und die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
  • Tierärzte: Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO), Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
  • Apotheker: Bundes-Apothekerordnung (BApO),  Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
  • Psychotherapeuten: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG), Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten(PsychTh-APrV).

Nachfolgend soll auf die ärztliche Approbation eingegangen werden. Die Approbationsverfahren für Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten sind denen der Ärzte allerdings ähnlich.

Die ärztliche Approbation

Die deutsche Approbation der Ärzte (aus dem lateinischen Approbatio für „Billigung, Genehmigung“, veraltet: „Bestallung“) erhält man nach

  1. einem abgeschlossenen Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule (mindestens 5.500 Stunden, mindestens sechs Jahre), von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen,
  2. bestandener Ärztlicher Prüfung (Staatsexamen) in Deutschland,
  3. keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vorliegt,
  4. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs nicht in Zweifel steht und
  5. die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.

Medizinstudium in Deutschland

Der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt soll nach Abschluss seines Medizinstudiums zu einer eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung befähigt sein. Er soll sich selbst weiterbilden können. Die wesentliche Inhalte der Ausbildung enthält die  Approbationsordnung der Ärzte (ÄApprO).

Medizinstudenten aus dem Ausland

Medizinstudenten, die bislang im Ausland studiert haben, können sich Teile des im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums anerkennen lassen und ihr Studium in Deutschland fortsetzen. Ist eine ausländische Ausbildung gleichwertig, so können die Behörden Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums anrechnen. Das können auch Prüfungsleistungen sein, sofern sie das Studium nicht abschließen. Die Anerkennung der Studienleistung ist zu beantragen, § 12 ÄApprO.

Ausländische Ärzte

Sofern die Ärztliche Prüfung nicht in Deutschland bestanden wurde, kommen als Alternativen in Betracht:

    1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses,
    2. eine bestandenen Defizitprüfung (ausländischer Abschluss in Medizin), oder
    3. eine bestandenen Kenntnisprüfung (ausländischer Abschluss in Medizin).

Ärzte mit einem Abschluss aus der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) können ebenso wie Ärzte aus Drittstaaten unmittelbar einen Antrag auf Approbation stellen. Voraussetzung ist dann die Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung durch die zuständige Approbationsbehörde (Gleichwertigkeitsprüfung) oder das Bestehen einer ergänzenden Prüfung (Defizitprüfung/Kenntnisprüfung).

Wir empfehlen Ärzten aus Drittstaaten jedoch meistens, erst eine Berufserlaubnis in Erwägung zu ziehen.

Antrag auf Approbation

Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO). Dem Antrag auf ärztliche Approbation ist beispielsweise das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung beizufügen, § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ÄApprO. Bei einem Abschluss der ärztlichen Ausbildung in einem Drittstaaten ist das Diplom beizufügen. Darüber hinaus sind weitere Unterlagen erforderlich.

Die Approbationsbehörden halten meist Formulare (teilweise online) vor, die zur Verfahrensbeschleunigung genau zu beachten sind. Hier machen viele Antragsteller fehler, die das Approbationsverfahren verzögern und teilweise sogar von Anfang an beenden können.

Approbationsbehörden

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern. Die Zuständigkeiten für Antragsteller aus den europäischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten können bei einzelnen Landesbehörden zusammengefasst sein. Bei der Auswahl der Approbationsbehörde ist daher auf die Zuständigkeit zu achten; diese können sich ändern.

Die Arbeitsbelastung ist nach unserer Erfahrung bei sämtlichen Approbationsbehörden hoch.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Ausländische Abschlüsse können im Rahmen eines Approbationsverfahrens in Deutschland Anerkennung finden. Dabei wird zwischen Ausbildungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie anderen Ländern (so genannten Drittländern) unterschieden.

Anerkennung der Ausbildung (EU)

So gilt eine nach 1976 in einem der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR abgeschlossene ärztliche Ausbildung als eine mit einer deutschen vergleichbare Ausbildung. Bei später hinzugetretenen Mitgliedstaaten ist auf den jeweiligen Beginn der Ausbildung nach Beitritt abzustellen, § 3 Abs. 2 BÄO. Dann gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG.

Gleichwertigkeitsprüfung (Drittstaaten)

Verfügt der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis als Arzt aus einem Drittstaat, so ist auch ihm bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die Approbation zu erteilen, § 3 Abs. 3 BÄO. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Deutschland aufweist, § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO.

Bestehen wesentliche Unterschiede, so können diese ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO. Andernfalls hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. § 3 Abs. 2 S. 6 BÄO.

Anhaltspunkte, welche Fächer umfasst sein sollten, bieten die in § 27 ÄApprO aufgeführten Fächer und Querschnittsbereiche. Aber nicht alle darin genannten sind wesentlich. Da anders als bis ca. 2016 auch die Inhalte (nicht nur die Fächer) der Ausbildung in die Gleichwertigkeitsprüfung einbezogen werden müssen, ist diese Detailprüfung sehr zeitaufwendig.

Wesentliche Unterschiede

Was „wesentliche Unterschiede“ sind, ist nicht immer klar. Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zur Richtlinie 2005/36/EG herausgegeben. In diesem Leitfaden wird anhand eines Fragen-und-Antworten-Katalogs (FAQ) erläutert, welche Rechte Antragsteller haben, wenn sie ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen lassen möchten. Darin wird klargestellt, dass mit wesentlichen Unterschieden folgendes gemeint ist:

Die Formulierung ‚wesentliche Unterschiede‘ meint gravierende Unterschiede bezüglich der Fächer, die für die Ausübung des Berufs grundlegend sind.

Das Gesetz macht weitere Vorgaben; Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn

  • die nachgewiesene Ausbildungsdauer die deutsche Ausbildungsdauer  mindestens um ein Jahr unterschreitet,
  • sich die Ausbildungsfächer wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
  • der Beruf des Arztes eine Tätigkeit umfasst, die in dem Drittland nicht Bestandteil des ärztlichen Berufs ist, und dieser Unterschied in einer besonderen, in Deutschland geforderten Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. § 3 Abs. 2 S. 3 BÄO.

Fächer unterscheiden sich dann wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist und die Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. § 3 Abs. 2 S. 4 BÄO.

Leider bringt das einen nicht viel weiter. Was also ist wesentlich? Darin streiten sich mitunter Antragsteller, Behörden und Sachverständige. Denn nicht alle deutschen Fächer sind wesentlich. Und nicht jede deutsche Approbationsbehörde prüft die Gleichwertigkeit gleich, sondern eher anders. Dann werden gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte befasst.

Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG)

Anhaltspunkte gibt das GfG-Instrumentarium. Vielfach wird die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) mit der Begutachtung beauftragt. Diese hat für die verschiedenen Approbationsordnungen ein Instrumentarium (Leitfaden) herausgegeben. Allerdings ist auch dieses nicht öffentlich abrufbar. Zudem gibt es dieses in verschiedenen Versionen.

Meist senden die Approbationsbehörden die Ausbildungsanträge zur Prüfung an die Gutachtenstelle. Deren Mitarbeiter und Gutachter orientieren sich an dem Instrumentarium und beurteilen, ob wesentliche Fächer fehlen.

Das Instrumentarium unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Kategorien. Wobei Kategorie 1 die unverzichtbaren Fächer aufführt. Inwiefern die Ausbildung gleichwertig ist, ist dann von den weiteren Kategorien – letztlich aber auch von der 1. Kategorie – im Einzelfall abhängig. Wesentlich sind ferner das Praktische Jahr und die vorangegangenen Blockpraktika. Das Praktische Jahr (PJ) besteht aus drei Abschnitten mit jeweils 4 Monaten in der Inneren Medizin, der Chirurgie und einem Wahlfach. Problematisch ist es dann, wenn die praktische Ausbildung – zum Beispiel während der Internatur – im Ausland hiervon abweicht, beispielsweise kürzer als zwölf Monate ist oder die praktische Tätigkeit nur in einem der Fächer absolviert wurde.

Daher lohnt sich meist bereits vor Antragstellung eine orientierende Beratung und das Sammeln von Erfahrungswerten im Rahmen der Berufserlaubnis.

Eignungsprüfung (EU)

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird bei Staatsangehörigen der EU/EWR oder eines Vertragsstaats in seltenen Fällen durch Eignungsprüfung erbracht.

Kenntnisprüfung (Drittstaaten)

Bei den Angehörigen eines Drittstaats ist der Nachweis durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der deutschen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können allerdings auch dann nachzuweisen sein, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist.

Die Approbationsordnung der Ärzte enthält Vorgaben über die Ausbildungsinhalte. Auskünfte über die ausländischen Ausbildungsvorschriften können meist unmittelbar bei den ausländischen Universitäten oder den jeweiligen Konsulaten eingeholt werden.

Anmerkungen zum Verfahren

Das Anerkennungsverfahren bzw. Approbationsverfahren ist bei Ärzten mit Ausbildung im Ausland äußerst komplex  und hier nur annähernd dargestellt. Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere Alternativen. Anträge sollten nicht leichtfertig gestellt werden, um längere Verzögerungen bei der Antragstellung zu vermeiden. Bestenfalls lassen sich Antragsteller nicht nur von der prüfenden Behörde, sondern durch einen Fachanwalt für Medizinrecht beraten. Diese/r sollte über Erfahrungen mit der Approbation der Ärzte und Zahnärzte sowie Apotheker verfügen.

Typische Probleme ergeben sich bereits bei der Antragstellung. Oft fehlen Unterlagen oder diese sind nicht beglaubigt. Durch ein penibles Beachten der Formvorgaben können Verzögerungen vermieden, Fehler im Antragsverfahren aufgedeckt, gegebenenfalls fehlende Nachweise aufgezeigt und nachgereicht werden.

Die häufigsten Fragen im Rahmen des Approbationsverfahrens drehen sich dabei um folgende Themen:

  • Zuständige Behörde
  • Approbationsverfahren und Dauer
  • Legalisation und Apostille
  • Fachsprachenkenntnisse
  • Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung, Defizitprüfung
  • Fehlende Unterlagen, vor allem Curriculum
  • Fehlende Internatur/Ordinatur
  • Anerkennung ausländischer Studienzeiten, Abschlüsse, Diplome
  • Anerkennung von Doktortitel, Diplomtitel, anderen Titeln
  • Überlange Verfahrensdauer
  • Schadenersatzansprüche gegen Behörden

Selbst wenn zwei Ärzte an der selben Universität studiert haben, sind die Ausbildungsverläufe so gut wie nie vollkommen identisch. Unterschiede ergeben sich auch zwischen Studien in Mitgliedstaaten der EU/EWR und Drittstaaten. Einen Unterschied kann es auch machen, ob der Abschluss in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind möglichst zu vermeiden, da diese meist langwierig sind.

Wir haben Erfahrungen unter anderem mit Ausbildungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie z.B. Österreich, Frankreich und Spanien, aber auch aus so genannten Drittstaaten, wie Abchasien, Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burundi, Chile, Costa Rika, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Georgien, Guatemala, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Israel, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Kirgistan, Kolumbien, Korea, Madagaskar, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nordzypern, Philippinen, Saudi-Arabien, der Schweiz, Serbien, Sri Lanka, Südafrika, Russland, Schweiz, Syrien (Damaskus, Aleppo), Tadschikistan, Taiwan, Thailand, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Pakistan, Ungarn, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, den Vereinigten Arabischen Emiraten (hier: Abu Dhabi, Dubai, Fudschaira und Schardscha), Usbekistan, den Vereinigten Staaten (USA), dem Vereinigten Königreich (UK) mit England, Nord-Irland, Schottland und Wales, der Volksrepublik China und Weißrussland (Belarus). Jedes Land hat seine Besonderheiten.

Ausländische Ärzte: Approbation ohne Kenntnisprüfung

Eine Approbation ist auch ohne Kenntnisprüfung möglich. Das ist dann der Fall, wenn die ärztliche Ausbildung abgeschlossen und gleichwertig ist. Bei der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung hat die Behörde auch Erfahrungen außerhalb des Studiums zu berücksichtigen. Daher empfiehlt sich in vielen Fällen folgendes Vorgehen.

  • Ausländische Ärzte sollten sich vor dem Antrag auf Approbation sorgfältig informieren, welche Möglichkeiten der Berufsausübung in Deutschland bestehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Rechtliche Fragen beantworten Anwälte; sie zeigen die verschiedenen Möglichkeiten auf.
  • Bestenfalls vor Antragstellung sollten Ärzte die persönliche Ausbildung mit den deutschen Approbationsvoraussetzungen vergleichen. Sie sollten sich Fragen: Ist die eigene Ausbildung gleichwertig? Dabei sollten Sie gegebenenfalls auch externe Sachverständige (private Gutachter) hinzuziehen. Dieser übernimmt meist:
    • Sichtung der Unterlagen und Bestandsaufnahme
    • Vergleich mit der deutschen Ausbildung
    • Tabellarische Gegenüberstellung
    • Herausarbeiten wesentlicher Defizite
  • Danach ist zu klären, ob und wo ein Antrag auf Berufserlaubnis oder bereits auf Approbation gestellt wird.
  • Bei dem Antrag auf Berufserlaubnis und beim Approbationsantrag können Anwälte unterstützen. Sie können zudem Verfahrensrechte sichern und auf mögliche Rechtsmittel – auch für spätere Amtshaftungsverfahren – hinweisen.
  • Etwaige Defizite sollten dann – sofern möglich – im Rahmen der Berufserlaubnis ausgeglichen werden. Gegebenenfalls können ergänzende Aus- und Fortbildungen sinnvoll sein.
  • Tatsächliche machen auch Behörden Fehler. Dabei unterstützen wiederum Rechtsanwälte. Sie helfen aber auch bei der Formulierung des Antrags auf Approbation. Ihm Rahmen der Beurteilung der Gleichwertigkeit können wiederum ergänzend private Sachverständige Unterstützung bieten.

Die Beratung sollte durch einen im Approbationsrecht erfahrenen Anwalt erfolgen. Nicht anwaltlichen Approbationsberatern sind außergerichtliche Rechtsdienstleitungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) meist nicht gestattet.

Weiterbildung zum Facharzt

Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen spezieller ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossenem Studium der Humanmedizin und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Mit Abschluss der ärztlichen Weiterbildung zum Facharzt und bestandener Facharztprüfung sind Ärzte berechtigt, den entsprechenden Facharzttitel zu führen. Darauf aufbauend besteht die Möglichkeit, eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.

Die Weiterbildung zum Facharzt richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer. Derzeit bestehen bei Ärzten 17 Ärztekammern.

Mit der Weiterbildung kann grundsätzlich erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs begonnen werden. Die Weiterbildung ist hauptberuflich und grundsätzlich ganztägig zu absolvieren. Erforderlich ist auch die Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes. Die Facharztausbildung dauert in Deutschland vier bis sechs Jahre, abhängig auch von einer Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit.

Die Facharztausbildung muss bei einem Weiterbildungsermächtigten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 absolviert werden. Folglich können Ärzte in Weiterbildung nur von einem Facharzt ausgebildet werden, der über die entsprechende Weiterbildungsbefugnis in der gewünschten Fachrichtung verfügt. Dabei unterscheidet sich die Dauer der Weiterbildungsbefugnis von Ausbilder zu Ausbilder. Einige Ärzte verfügen über die volle Weiterbildungsermächtigung, während andere Fachärzte nur für eine begrenzte Zeit (z. B. 36 Monate) ausbilden dürfen. Die Dauer der Facharztweiterbildung variiert je nach Fachrichtung. Hier ist ein tabellarischer Überblick:

Facharztausbildung während Berufserlaubnis

Das Problem ist, dass mit der Weiterbildung vielfach erst mit der Erteilung der Approbation bzw. ab dem Zeitpunkt des Abschlusses einer gleichwertigen Berufsausbildung begonnen werden kann. Während der Berufserlaubnis ist diese Gleichwertigkeit meist noch nicht festgestellt, so dass die Ärztekammern Zeiten der Berufserlaubnis für die Anerkennung der Weiterbildungszeiten vielfach nicht anerkennen. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Facharztausbildung begonnen wurde.

Anerkennung von Weiterbildungszeiten im Ausland

Die Weiterbildungsordnungen sehen durchaus Möglichkeiten vor, Ausbildungszeiten im Ausland anzuerkennen. Für die Anrechnung ärztlicher Tätigkeiten im Ausland auf die Weiterbildung sind die Landesärztekammern zuständig.

Einzelfallprüfung

Abzustellen ist daher auf den konkreten Einzelfall. Dabei ist im Wesentlichen zu klären:

  •  Wann wurde die Approbation erteilt?
  • Auf welcher Feststellung wurde die Approbation erteilt (Gleichwertigkeit oder Kenntnisprüfung)?
  • Wann und unter welchen Voraussetzungen wurde eine Berufserlaubnis erteilt?
  • Nach welcher Weiterbildungsordnung richtet sich der Antrag?

Auch auf die Ausbildung im Ausland ist im Einzelfall abzustellen.

Es ist also jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Weiterbildungsordnung konkret Anwendung findet.

Weiterbildungen als Arzt

  • Weiterbildung Allgemeinmedizin
  • Weiterbildung Anästhesie
  • Weiterbildung Anatomie
  • Weiterbildung Arbeitsmedizin
  • Weiterbildung Augenheilkunde
  • Weiterbildung Biochemie
  • Weiterbildungen in der Chirurgie
    • Weiterbildung Allgemeinchirurgie
    • Weiterbildung Gefäßchirurgie
    • Weiterbildung Herzchirurgie
    • Weiterbildung Kinderchirurgie
    • Weiterbildung Orthopädie und Unfallchirurgie
    • Weiterbildung Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische Chirurgie
    • Weiterbildung Thoraxchirurgie
    • Weiterbildung Viszeralchirurgie
  • Weiterbildung Dermatologie
  • Weiterbildung Gynäkologie (Frauenheilkunde und Geburtshilfe)
  • Weiterbildung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Weiterbildung Humangenetik
  • Weiterbildung Hygiene und Umweltmedizin
  • Weiterbildung Innere Medizin
    • Weiterbildung Angiologie
    • Weiterbildung Endokrinologie und Diabetologie
    • Weiterbildung Gastroenterologie
    • Weiterbildung Hämatologie und Onkologie
    • Weiterbildung Kardiologie
    • Weiterbildung Nephrologie
    • Weiterbildung Pneumologie
    • Weiterbildung Rheumatologie
  • Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin
  • Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Weiterbildung Laboratoriumsmedizin
  • Weiterbildung Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
  • Weiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Weiterbildung Neurochirurgie
  • Weiterbildung Neurologie
  • Weiterbildung Nuklearmedizin
  • Weiterbildung Öffentliches Gesundheitswesen
  • Weiterbildung Pathologie
  • Weiterbildung Pharmakologie und Toxikologie
  • Weiterbildung Phoniatrie und Pädaudiologie
  • Weiterbildung Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Weiterbildung Physiologie
  • Weiterbildung Psychiatrie und Psychotherapie
  • Weiterbildung Psychosomatik
  • Weiterbildung Radiologie
  • Weiterbildung Rechtsmedizin
  • Weiterbildung Strahlentherapie
  • Weiterbildung Transfusionsmedizin
  • Weiterbildung Urologie
Dr. Andreas Staufer
Dr. Andreas StauferRechtsanwalt
Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Schwerpunkte sind Neue Technologien, Technologisierung und Datenschutz sowie Rettungsdienstrecht.