Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Zwei schwerwiegende Anschuldigungen. Während diese früher überwiegend berufsrechtlichen Charakter besaßen, sind sie heute strafbar nach den §§ 299a und b StGB. Abgesehen von der Strafbarkeit können die zugrunde liegende Vereinbarungen nichtig sein, mit ungeahnten finanziellen Folgen.
Es wurde viel geschrieben, viel geredet. Doch welche Kooperationen sind jetzt noch zulässig und welche nicht?
Tatsächlich schadet Korruption dem Gesundheitswesen und damit auch dem Patientenwohl – zugunsten einzelner. Die Korruption zu bekämpfen ist legitim und notwendig. Dass dabei teils über das Ziel hinausgeschossen wird, war zu erwarten. Doch um die zulässige von einer unzulässigen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen abzugrenzen, bietet sich ein Blick in die Gesetzgebungshistorie an. Einige praktische Beispiele verdeutlichen den Zweck des Gesetzes. Ausnahmsweise auch anhand weniger, ausgewählter Paragraphen.
Vortrag in Hamburg, Zielgruppe: Dermatologen