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Rechtliche Grundsätze bei der sektoralen Heilkundeausübung in der Physiotherapie. Nachqualifikationskurs.

Inhalte des 9-stündigen Kurses waren vor allem

  1. Heilpraktikergesetz (HeilPrG) und Durchführungsverordnung (DV-HeilPrG).
  2. Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut/in gegenüber Ärzt/innen und allgemein tätigen Heilpraktiker/innen.
  3. Strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Grundlagen
  4. Fachspezifische Gesetze

Für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation bedarf es einer Erlaubnis, § 1 Abs. 1 HeilPrG. Voraussetzung für das Erlangen dieser Erlaubnis ist eigentlich das Bestehen einer amtsärztlichen Überprüfung. Antragsteller/innen müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, mindestens eine abgeschlossene Hauptschulausbildung vorweisen, ein Führungszeugnis vorlegen sowie ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung.

Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Eingeschränkte Heilpraktikerkenntnisüberprüfung (PHYSIOtherapie)

Sektoral kann die Heilpraktikererlaubnis auch auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt sein. Die Ausgestaltung des Berufsbildes der Physiotherapeuten als Heilhilfsberuf bedeutet keine Sperre für eine eigenverantwortliche Tätigkeit in diesem Bereich auf der Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis. Die Heilpraktikererlaubnis ist teilbar. Bundesverwaltungsgericht Urteil v. 26.08.2009, Az.: 3 C 19.08, Vorinstanz: VG Ansbach, Urt. v. 09.07.2008 – 9 K 07.03319. Mit dieser können Physiotherapeuten/innen unabhängig von einer ärztlichen Verordnung Patienten behandeln. Damit dürfen sie zwar nicht die unbeschränkte Bezeichnung Heilpraktiker führen; rechtlich unbedenklich sollte nach der Erlaubnis die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/-in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“ sein.

Ein ausgebildeter Physiotherapeut muss sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis lediglich einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen, BVerwG aaO. Das Bestehen eines Nachqualifizierungskurses mit abschließender Kenntnisüberprüfung kann den Antrag erleichtern. Eine weitere Eignungsüberprüfung ist dann nicht zwingend erforderlich. Die Behörde muss die eingereichten Kursunterlagen prüfen und kann eine weitere Eignungsprüfung als entbehrlich erachten, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 
13.06.2012 – 13 A 668/09. Antragstellende Personen sollten dies jedoch vorab mit der zuständigen Behörde klären (vgl. zum Beispiel in München/Bayern Referat für Gesundheit und Umwelt)

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