Vergütungsvereinbarung

Diese Vereinbarung gilt für die Vergütung der anwaltlichen und ggf. steuerberatenden Tätigkeiten der Partnerschaft, ihrer Partner und Mitarbeiter. Der inhaltliche Umfang der Tätigkeit bestimmt sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Mandatsvertrag.

Vergütung nach Zeitaufwand

1.1 Der Auftraggeber vergütet die Partnerschaft für Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats in der genannten Angelegenheit, einschließlich Beratung, Prüfung, Schulung sowie außer-/gerichtliche Vertretung, nach Zeitaufwand. Bei Unternehmen (§ 14 BGB) gilt der jeweils angegebene Stundensatz netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Verbrauchern (§ 13 BGB) der angegebene Bruttopreis* jeweils in Euro.

Netto

Brutto
16 % USt

Brutto
19 % USt

Qualifikation des Bearbeiters

325,00

377,00

386,75

Rechtsanwälte/Steuerberater

365,00

423,40

434,35

Rechtsanwälte mit Fachanwaltstitel

385,00

446,16

458,15

Rechtsanwälte mit zwei Fachanwaltstiteln

100,00

116,00

119,00

Nicht-anwaltliche Mitarbeiter

Im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 gilt eine Umsatzsteuer von 16 %, sonst 19 %.

1.2 Für Reisezeiten und Wartezeiten beträgt die Vergütung der Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Fachanwälte 200,00 EUR (Brutto 238,00 EUR) pro Stunde.

2. Mindestvergütung

2.1 Vereinbart sind mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) je Angelegenheit nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch bei außergerichtlicher Tätigkeit. Diese bestimmen sich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

Die Vergütung nach Zeitaufwand (Ziffer 1) bleibt unberührt; diese wird auf die Mindestgebühr angerechnet.

2.2 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), erhält die Partnerschaft neben der Post- und Auslagenpauschale in Höhe der gesetzlichen Regelung mindestens eine Gebühr in Höhe von 0,1 bis 1,0 gemäß § 13 RVG aus dem Gegenstandswert der Beratung. Für eine Mediation, die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme, eines Gutachtens oder eines Vertragsentwurfs erhält die Partnerschaft mindestens eine 0,5- bis 2,5-fache Gebühr aus dem Gegenstandswert.

Die Gebühr bestimmt der Rechtsanwalt entsprechend § 14 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der  Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden.

Die Vergütung nach Zeitaufwand (Ziffer 1) bleibt unberührt; diese wird auf die Mindestgebühr angerechnet.

 

3. Auslagen und Reisekosten

3.1 Auslagen für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, für Post- und Telekommunikation sowie Hebegebühren für Weiterleitung von Zahlungen sowie Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen werden zusätzlich zu der Vergütung nach Ziffer 1 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Kosten für Fremdleistungen (z.B. Gebühren, Übersetzungen) sowie fallgebundene Datenbankabfragen und Kosten für Literatur sind gegen Kostennachweis zu erstatten, soweit diese für die Bearbeitung erforderlich waren.

3.2 Reisekosten sind, sofern der Sachbearbeiter mit einem PKW fährt, pauschal mit 70 Cent je Kilometer Distanz ab Kanzleisitz des jeweiligen Sachbearbeiters zu vergüten.

Der Partnerschaft sind Reisekosten des jeweiligen Sachbearbeiters einschließlich Verbindungen mit ÖPNV, Bahn erster Klasse, Flugzeug Business oder Economy Flex, Taxi oder Mietwagen gegen Nachweis zu erstatten. Übernachtungskosten sind gegen Nachweis zu erstatten, wenn die Reise zum Tätigkeitsort vor 7 Uhr beginnen oder die Rückfahrt nach 20 Uhr enden würde; beschränkt auf 150 Euro brutto pro Übernachtung.

3.3 Zusätzlich zu Auslagen und Reisekosten gemäß Ziff. 3.1 und 3.2 erhält die Partnerschaft auch die Vergütung nach Zeitaufwand für Reise- und Wegezeiten nach Ziffer 1.2.

4. Fälligkeit, Zahlungsziel, Form der Rechnung

Mit der Berechnung werden Vergütung und Auslagen zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Berechnung auf das Konto der Partnerschaft zu überweisen. Für die Berechnung genügen elektronische und Textform.

5. Forderungsabtretung

Der Mandant tritt Ansprüche auf Kostenerstattung in dieser Angelegenheit durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorar-forderung der Partnerschaft an diese ab; die Partnerschaft nimmt die Abtretung an.

6. Form

Der Abschluss dieser Vereinbarung, sowie Ergänzungen und Anpassungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

7. Anwendbarkeit deutschen Rechts und Gerichtsstand

Für diese Vereinbarung gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist jeweils München, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Partnerschaft ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

 

Diese Vereinbarung weicht von der gesetzlichen Vergütung ab. Die Vergütung ist unabhängig von Grund und Höhe etwaiger Ansprüche gegenüber Dritten. Im Falle der Kostenerstattung durch eine gegnerische Partei, Verfahrensbeteiligte, Staatskasse oder Rechtsschutz-versicherung müssen diese regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

Sie können das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und die jeweils aktuelle Gebührentabelle unter www.gesetze-im-internet.de abrufen oder in der Kanzlei einsehen. Bei Fragen oder Unklarheiten, sprechen Sie uns bitte an.

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