Wer den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben will, bedarf grundsätzlich der Approbation als Arzt, § 1 Abs. 1 BÄO (Bundesärzteordnung). Sie wird nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung und erfolgreichem Ablegen der ärztlichen Prüfung auf Antrag erteilt. Bei Gleichwertigkeit ist auch die Anerkennung einer im Ausland abgelegten ärztlichen Prüfung möglich.

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Approbation der Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten

Entsprechendes gilt für Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie Psychotherapeuten. Sie alle benötigen gleichfalls eine Approbation als Zahnarzt, Tierarzt bzw. Apotheker. Die Ausbildung der Zahnärzte richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) und die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄprO). Auch deren Berufsausübung setzt eine Approbation voraus, § 1 Abs. 1 ZHG.  Bei Tierärzten finden die Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) und die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) Anwendung; die Approbation richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BTÄO). Bei Apothekern finden die Bundes-Apothekerordnung (BApO) und die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) Anwendung; die Approbation ist hier ebenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BApO Voraussetzung zur Berufsausübung. Bei Psychotherapeuten gelten das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten(PsychTh-APrV); eine Approbation ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PsychThG erforderlich.

Eine Approbation benötigt man natürlich auch dann, wenn man sich mit einer ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und psychotherapeutischen Praxis oder einer Apotheke niederlassen will.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Ärzte. Die Regelungen für das Studium der Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker weichen teils nur in Nuancen ab. In der Praxis schwieriger sieht die Anerkennung der Psychotherapeuten aus. Natürlich ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Inhalt der ärztlichen Ausbildung in Deutschland

Ziel der ärztlichen Ausbildung in Deutschland ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage praxis- und patientenbezogen. § 1 Abs. 1 S. 1-3 ÄApprO (Approbationsordnung Ärzte).

Anerkennung ausländischer Studienabschnitte

Soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, rechnen die Behörden die in der ÄApprO vorgesehene Ausbildung Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums, einschließlich bestimmter Prüfungsleistungen ganz oder teilweise an – Prüfungsleistungen aber nur, wenn sie das Studium nicht abschließen. Die Anerkennung ist zu beantragen. § 12 ÄApprO. Vergleiche auch § 19 Abs. 5 ZÄApprO für zahnmedizinische Studienzeiten, § 65 TAppV für die Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums sowie § 22 AApprO für die Zeiten eines auswärts betriebenen Pharmaziestudiums.

In diesem Fall sind allerdings ein weiteres Studium und letztlich das Ablegen der ärztlichen Prüfung weiterhin erforderlich.

Antrag auf Approbation

Wer schließlich die ärztliche Approbation beantragen will, hat dem Antrag nach § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ÄApprO das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung beizufügen. Die Ärztliche Prüfung wird in drei Abschnitten  abgelegt: der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei weiteren Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem weiteren Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts.

Approbationsbehörden

Bundesland Organisation
Baden-Württemberg Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie
Bayern/ Oberbayern Regierung von Oberbayern
Bayern/ Unterfranken Regierung von Unterfranken
Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales
Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Bremen Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Hessen Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Mecklenburg- Vorpommern Landesamt für Gesundheit und Soziales
Nordrhein- Westfalen
Niedersachsen Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZza)
Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Saarland Landesamt für Soziales Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Auch ausländische Abschlüsse können im Rahmen eines Approbationsverfahrens in Deutschland Anerkennung finden.

Eine nach 1976 in einem der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als eine der deutschen vergleichbare Ausbildung, einschließlich der ärztlichen Prüfung. Bei später hinzugetretenen Mitgliedstaaten ist gegebenenfalls auf den jeweiligen Beginn der Ausbildung nach Beitritt abzustellen. § 3 Abs. 2 BÄO. Dann gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Ansonsten ist auch in EU/EWR/Vertragsstaaten und Drittländern eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich.

Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, wird also die Approbation bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erteilt, § 3 Abs. 3 BÄO. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Deutschland aufweist, § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede können dabei ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO.

Die Regelungen über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse der Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten ergänze ich bei Gelegenheit.

Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung, Defizitprüfung

Liegen allerdings wesentliche Unterschiede in der Ausbildung müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. § 3 Abs. 2 S. 6 BÄO.

Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn

  • die nachgewiesene Ausbildungsdauer die deutsche Ausbildungsdauer  mindestens um ein Jahr unterschreitet,
  • sich die Ausbildungsfächer wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
  • der Beruf des Arztes eine Tätigkeit umfasst, die in dem Drittland nicht Bestandteil des ärztlichen Berufs ist, und dieser Unterschied in einer besonderen, in Deutschland geforderten Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. § 3 Abs. 2 S. 3 BÄO.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist und die Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. § 3 Abs. 2 S. 4 BÄO.

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird bei Staatsangehörigen der EU/EWR oder eines Vertragsstaats in seltenen Fällen durch Eignungsprüfung erbracht. Bei den Angehörigen eines Drittstaats ist der Nachweis durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der deutschen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung). Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind allerdings auch dann nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

Erlaubnis der vorübergehenden Berufsausübung

Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ist letztlich auch aufgrund einer Erlaubnis möglich, § 1 Abs. 2 BÄO.  Die Erlaubnis wird nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert; wobei einige, gesetzlich geregelte Ausnahmen eine weitere Verlängerung ermöglichen. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

Die entscheidende Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen. Sie prüft auf dieser Basis die fachliche Eignung des Antragstellers für die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit.

Die Regelungen über die Erlaubnis der vorübergehenden Berufsausübung für Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten ergänze ich bei Gelegenheit.

Gelegentliche Erbringung ärztlicher Dienstleistungen

Staatsangehörige Ärzte der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die EG/EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf in Deutschland ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, wenn sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen tätig werden, § 1 Abs. 3 ÄApprO.

Cave: Die gelegentliche ärztliche Tätigkeit ist meldepflichtig!

Die Regelungen über die gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten ergänze ich bei Gelegenheit.

Stand: Oktober 2017