Approbation als Berufszulassung
Wer den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben will, benötigt grundsätzlich die Approbation als Arzt nach § 1 Abs. 1 BÄO. Die Approbation wird nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung und bestandener ärztlicher Prüfung auf Antrag erteilt. Bei gleichwertigen ausländischen Ausbildungsnachweisen kann die Approbation ebenfalls erteilt werden.
Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Auch für diese Berufe ist die Approbation die reguläre Berufszulassung; die jeweiligen Spezialgesetze und Ausbildungsordnungen sind zu beachten.
Die Ausbildung der Zahnärzte richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) und die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄprO). Auch deren Berufsausübung setzt eine Approbation voraus, § 1 Abs. 1 ZHG. Bei Tierärzten finden die Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) und die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) Anwendung; die Approbation richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BTÄO). Bei Apothekern finden die Bundes-Apothekerordnung (BApO) und die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) Anwendung; die Approbation ist hier ebenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BApO Voraussetzung zur Berufsausübung. Bei Psychotherapeuten gelten das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten(PsychTh-APrV); eine Approbation ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PsychThG erforderlich.
Ärztliche Ausbildung
Ziel der ärztlichen Ausbildung ist es, einen wissenschaftlich und praktisch ausgebildeten Arzt hervorzubringen, der zu eigenverantwortlicher und selbständiger Berufsausübung befähigt ist. Die Ausbildung ist auf wissenschaftlicher Grundlage praxis- und patientenbezogen ausgestaltet. Die dreistufige Struktur der ärztlichen Prüfung ist weiterhin maßgeblich.
Ausländische Abschlüsse
Auch ausländische ärztliche Ausbildungsnachweise können im Approbationsverfahren anerkannt werden. Für Abschlüsse aus EU- und EWR-Staaten sowie aus bestimmten weiteren Staaten gelten je nach Fall die Regeln der automatischen Anerkennung oder eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung.
Für Drittstaatsabschlüsse ist die Anerkennung weiterhin von der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes abhängig. Maßgeblich ist, ob wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen; diese können unter Umständen durch einschlägige Berufserfahrung oder zusätzliche Kenntnisse ausgeglichen werden.
Kenntnisprüfung und Gleichwertigkeit
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, müssen Antragsteller ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Für Drittstaatsangehörige ist hierfür regelmäßig die Kenntnisprüfung vorgesehen; im ärztlichen Bereich wird sie inzwischen ausdrücklich als Berufszulassungsprüfung verstanden. Das Anerkennungsverfahren für Heilberufe soll zudem weiter beschleunigt und digitalisiert werden, wobei die Kenntnisprüfung nach dem 2026 beschlossenen Reformgesetz zum Regelfall bei Drittstaatsqualifikationen werden soll.
Berufserlaubnis
Eine vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ist weiterhin aufgrund einer Erlaubnis möglich. Die Erlaubnis ist grundsätzlich befristet und kann auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Die zuständige Behörde berücksichtigt dabei Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung.
Vorübergehende Dienstleistungen
Staatsangehörige von EU-, EWR- oder gleichgestellten Staaten können den ärztlichen Beruf in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auch vorübergehend und gelegentlich ohne deutsche Approbation ausüben. Diese Tätigkeit ist jedoch meldepflichtig. Die rechtliche Einordnung sollte dabei auf die Bundesärzteordnung gestützt werden, nicht auf die Approbationsordnung.
Psychotherapeuten
Die frühere Darstellung zur Psychotherapeutenausbildung ist nicht mehr aktuell. Seit der Reform gilt ein neues System mit direktem Hochschulstudium der Psychotherapie und anschließender Approbation; die alte Ausbildung nach dem früheren Modell läuft nur noch über Übergangsregelungen aus.
Zuständige Behörden
Die Approbationsbehörden sind weiterhin länderspezifisch organisiert. In Berlin ist zuständig das Landesamt für Gesundheit und Soziales; in den anderen Bundesländern gelten die jeweiligen Landesbehörden beziehungsweise Bezirksregierungen. Aufgrund laufender organisatorischer Änderungen sollten die konkreten Zuständigkeiten und Online-Portale vor Veröffentlichung noch einmal anhand der aktuellen Landesseiten überprüft werden.
Approbationsbehörden
| Bundesland | Zuständige Behörde | Anschrift |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie | Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart |
| Bayern | Regierung von Oberbayern, ZAABY | Maximilianstraße 39, 80538 München |
| Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe | Turmstraße 21, 10559 Berlin |
| Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit | Großbeerenstraße 181–183, 14482 Potsdam |
| Bremen | Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | Faulenstraße 9–15, 28195 Bremen |
| Hamburg | Sozialbehörde, Amt für Gesundheit | Billstraße 80, 20539 Hamburg |
| Hessen | Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege | Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für Heilberufe | Blücherstraße 1, 18055 Rostock |
| Niedersachsen | Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung | Nobelring 4, 30627 Hannover |
| Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierung Münster | Domplatz 1–3, 48143 Münster |
| Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung | Baedekerstraße 2–20, 56073 Koblenz |
| Saarland | Landesamt für Soziales, Zentralstelle für Gesundheitsberufe | Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen, Approbationen und Berufserlaubnisse | Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz |
| Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe | Hansering 15, 06108 Halle (Saale) |
| Schleswig-Holstein | Landesamt für soziale Dienste | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel |
| Thüringen | Thüringer Landesverwaltungsamt | Weimarplatz 4, 99423 Weimar |
Beachten Sie bitte, dass stets die Aktualität der Angaben zu prüfen.