Eine perfide Situation: Ein angestellter Pilot wird von seiner Airline wegen der derzeit etwas ungünstigen Auslastung gekündigt. Aber: Die Airline bzw. das Luftfahrtunternehmen hatte ihm die Ausbildung vergütet – die soll er jetzt zurückzahlen. Geht das denn?

Qatar verlangt 150.000 Euro von Pilot

Medien* berichten darüber, dass Qatar Airways von einem Piloten 150.000 Euro für Ausbildungskosten erstattet haben will. Die Luftfahrtgesellschaft hatte dem Piloten gekündigt. Damit stellt sich die berechtigte Frage, ob eine Airline nach der Kündigung tatsächlich die Ausbildungskosten zurück verlangen darf.

Ausbildungskosten im Arbeitsvertrag

Allgemein gilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Vereinbarung über Fortbildungs- und Ausbildungskosten treffen. Die Klauseln können auch im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Und: Der Arbeitnehmer darf auf die Ausbildung keinen gesetzlichen Rechtsanspruch haben. Hier gibt es dann verschiedene Modelle.

Meist gilt es bei Vertragsgestaltung und Verhandlung die berechtigten Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber wünscht sich, seinen Arbeitnehmer möglichst lange zu binden und nach einer vorzeitigen Kündigung nicht auf den Ausbildungskosten sitzen zu bleiben. Der Arbeitnehmer will die Ausbildung finanzieren können. Allerdings hat er meist auch das Interesse, vertraglich möglichst ungebunden zu bleiben. Beides zu vereinbaren, dafür gibt es Lösungswege. 

Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag von Piloten

Häufig anzutreffen sind dabei Rückzahlungsklauseln, deren Wirksamkeit jedoch von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen abhängt. Denn Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag unterliegen der vollen AGB-Kontrolle. Irritationen ergaben sich meist bei der Bindungsdauer/ Laufzeit, bei Höhe und Grund der Rückzahlung oder bei deren Voraussetzungen. Probleme können sich zudem bei Krankheit, Berufsunfähigkeit, Prüfungsversagen oder eben betriebsbedingten Kündigung ergeben. 

Bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers ist eine Rückzahlungsklausel für Aus- bzw. Fortbildungskosten nach deutschem Recht regelmäßig unzulässig. Aber auch aus anderen Gründen kann die Klausel unwirksam sein, wie mehrere Gerichte bereits bestätigt haben (vgl. z.B. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 8.5.2017, 4 Ca 486/16 oder Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 383/18). Verwender sollten daher auf eine präzise und transparente Wortwahl achten.

Internationale Verträge bei internationaler Tätigkeit

Der Teufel steckt aber wie so oft im Detail. Vor allem bei internationalen Unternehmen ist zunächst zu prüfen, welches Recht überhaupt Anwendung findet. Dabei kommt es ebenfalls nicht nur auf die Bestimmungen im Vertrag an.

Anwaltliche Prüfung 

Pauschal lässt sich die Frage also nicht beantworten. Nach deutschem Recht aber – wenn dieses Anwendung findet – kann eine Rückzahlungsklausel unzulässig sein. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an. Daher lässt sich auch in dem in der Presse beschriebenen Fall von Qatar keine allgemeine Aussage treffen. Das aber klärt bestenfalls ein Anwalt – möglicherweise einer mit Erfahrungen im internationalen Arbeitsrecht. 

Vor allem aufgrund der derzeitigen Kündigungswellen sollten Arbeitnehmer frühzeitig Verträge und Optionen prüfen. 

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  • Total View Airplane on Airfield with dramatic Sky: Petair - Fotolia.com