In Bayern ist die Regierung von Oberbayern zentral zuständig für die Zulassung ausländischer Ärzte, jedenfalls solcher aus Drittstaaten. Bei EU-Antragstellern ist auch die Regierung von Unterfranken zuständig. Wieviele Approbationen sie im Jahr erteilt, lässt sich einer schriftlichen Antwort des Bayerischen Gesundheitsministeriums entnehmen.

Approbation – Statistik aus Bayern

So erteilte die Regierung von Oberbayern in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt 4.364 Ärzten mit Ausbildung aus dem Ausland eine Approbation. 2.359 Antragsteller hatten einen Abschluss aus der Europäischen Union (EU), 2.005 Antragsteller einen Abschluss aus Drittstaaten. Bei den Zahnärzten erteilte sie 383 Antragstellern mit ausländischer Ausbildung eine Approbation, davon 333 mit EU-Abschlüssen und 50 aus einem Drittstaat. Die Regierung von Unterfranken erteilte in den Jahren 2015 bis 2019 757 Antragstellern mit Ausbildung aus EU-/EWR-Staaten eine Approbation, einschließlich solcher der Apotheker und Tierärzte. Dies lässt sich einer schriftlichen Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.06.2020 entnehmen.

Herkunft der Antragsteller

Die Abschlüsse stammten aus den nachfolgend aufgeführten Ländern:

  • Anträge aus der EU/EWR kamen aus allen EU-Ländern außer Malta; zudem aus dem Vereinigten Königreich und Norwegen.
  • Anträge aus Drittstaaten stammten aus der Schweiz, Jemen, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Weißrussland, Brasilien, Bolivien, Kuba, Kamerun, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Sudan, Algerien, Ecuador, El Salvador, Ägypten, Äthiopien, Georgien, Ghana, Guatemala, Honduras, Kroatien, Israel, Indien, Iran, Irak, Japan, Jordanien, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Kuwait, Kasachstan, Libyen, Marokko, Moldau, Mexiko, Mongolei, Nordmazedonien, Mauritius, Malaysia, Nepal, Oman, Pakistan, Paraguay, Peru, China, Chile, Indonesien, Libanon, Republik Korea, Südafrika, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Singapur, Serbien, Syrien, Tansania, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uruguay, Ukraine, Vereinigte Staaten, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Nigeria, Venezuela.

Gründe einer Ablehnung

Die Regierung von Oberbayern soll lediglich 97 Anträge auf Berufszulassung bei Ärzten und Zahnärzten abgelehnt haben. Als Gründe für die Ablehnung nennt der Bericht folgende Punkte:

  • Fehlende Zuständigkeit der Behörde
  • Unterlagen nicht vollständig bzw. nicht formgerecht eingereicht
  • Nachweis über die Abgeschlossenheit der ausländischen Ausbildung konnte nicht erbracht werden
  • Kenntnisprüfung wurde endgültig nicht bestanden

Dem Bericht nicht entnehmen konnten wir, wieviele Antragsteller ihren Antrag zurückgenommen haben.

Kenntnisprüfung bei Ausbildung in Syrien, Tadschikistan und Aserbaidschan

Der Bericht weist auch darauf hin, dass bei Antragstellern mit Ausbildung in Syrien, Tadschikistan und Aserbaidschan keine dokumentengestützte Prüfung möglich ist. Dort ist die Teilnahme an der Kenntnisprüfung (derzeit) verpflichtend.

Zukünftig kein Approbationsbehörden-Hopping mehr

Dem nicht selten Approbations-Hopping soll zukünftig Einhalt geboten werden. Das Bayerische Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass die AG GMKKMK (KMK = Kultusministerkonferenz) mit der Errichtung eines Zentralregisters bzw. Abgleichregisters beauftragt ist. Grundlage hierfür ist ein Beschluss der 90. Gesundheitsministerkonferenz. Die AG GMKKMK soll Mehrfachanträge bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) verhindern und gleichzeitige Anträge derselben Person bei mehreren Behörden vermeiden.

Keine Angst vor dem Antrag auf Approbation

Die Statistiken bestätigen, dass ausländische Ärzte – unseres Erachtens – einen Antrag auf Approbation nicht scheuen müssen. Unterstützung ist allerdings bei der Antragstellung und der Vorbereitung der erforderlichen Dokumente hilfreich. Das betrifft auch die erforderlichen Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung.

Bildquellen

  • Approbationsurkunde: Bildrechte beim Autor