Der Umgang mit dem Schutz personenbezogener Daten macht auch vor Bebauungsplänen nicht halt. Das musste eine Gemeinde erfahren. Deren Bebauungsplan wurde aufgrund von Fehlern bei der öffentlichen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg kassiert. Doch nicht nur deswegen.

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.5.2022, 3 S 1813/19

Der angegriffene Gemeinderat hatte im Jahr 2017 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, die Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt. Die Antragstellerin sprach sich bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die geplante Bebauung des Gebiets und den Verlust landwirtschaftlich genutzter Flächen aus. Bei einer der Auslegungen waren Schreiben privater Einwender allerdings nicht anonymisiert. Die Antragstellerin wendete hiergegen ein, dass die  öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht so durchgeführt werden dürfe, „dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern.“ Die Antragstellerin fürchtete, dass die Auslegung privater Einwendungen mit deren Namen, Anschrift und ggf. Mailadressen Privatpersonen grundsätzlich von Äußerungen abhalten könne. Vergleiche VGH BW aaO Rz. 5.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Auffassung.

Der Bebauungsplan litt allerdings nicht nur wegen des Verstoßes gegen den Schutz personenbezogener Daten an beachtlichen formellen Mängeln.

  • Die textliche Festsetzungen nahmen zunächst Bezug auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift, doch weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde wiesen auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hin, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden konnte (Rn. 26).
  • Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte rechtsfehlerhaft. Die Gemeinde hatte die personenbezogenen Daten in den Einwendungen nicht anonymisert. Das BauGB enthält zwar keine speziellen Regelungen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Bauleitplanung. Dennoch müssen auch die planenden Gemeinden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen beachten. Im Einzelfall sei daher zu beurteilen, ob eine Stellungnahme vollständig öffentlich ausgelegt werden muss oder aus datenschutzrechtlichen Gründen personenbezogene Daten ganz oder teilweise unkenntlich zu machen sind. Der Datenschutzverstoß führe zwar per se nicht zur Rechtswidrigkeit des Plans,  jedoch dürfe die öffentliche Auslegung als solche nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern. Vergleiche VGH BW aaO. Rz. 53 ff, 60.
  • Es lag ferner ein beachtlicher Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor.

Darüber hinaus wies der Verwaltungsgerichtshof an, dass die Gemeinde nicht die erforderlichen Ermittlungen angestellt haben könnte. Hinsichtlich der darüber hinaus bestehenden materiellen Mängel sei auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Planung auch bei der Planung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zeigt wieder einmal mehr, dass die Planung bereits bei der Planung beginnen sollte. Organisationen jeglicher Art – private wie öffentliche – sind nicht nur angesichts von Globalisierung und Digitalisierung gefordert, sich mit dieser frühzeitig auseinanderzusetzen. Dabei hat auch die Rolle des Datenschutzes schon lange an Bedeutung gewonnen.

Organisationen sollten sich daher auch mit dem Legal Project Management befassen, um bei der Planung der Planung rechtliche Standards und Vorschriften einzuhalten.

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