Datenschutzhinweis bei Internetrecherche
Führt der Arbeitgeber über einen Arbeitnehmer eine Google-Recherche durch, ist der Bewerber - nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - hierüber zu informieren. Die Internetrecherche als solche ist dagegen grundsätzlich rechtmäßig. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO führe zudem zu keinem Beweisverwertungsverbot.