Informationsfreiheit in Bayern (Art. 36 BayDSG-E)
Art. 36 BayDSG soll zukünftig die Informationsfreiheit in Bayern garantieren, zumindest in kleinen Teilen.
Art. 36 BayDSG soll zukünftig die Informationsfreiheit in Bayern garantieren, zumindest in kleinen Teilen.