Zur rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer für Werbezwecke
Die Zusendung von Werbefaxen kann bereits gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Dem Werbenden drohen damit Abmahnungen von Mitbewerbern und den Adressaten seiner Faxe. Ihm droht aber auch Ungemach seitens der Bundesnetzagentur. Diese kann ihm auch die angegebene Kontakt-Faxnummer sperren - selbst dann, wenn er die Kontakt-Faxnummer nicht zum Versand der Werbefaxe genutzt hat. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 – 13 A 700/13 –, juris Die Bundesnetzagentur kann im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer die Abschaltung der Rufnummer [...]