Die Zusendung von Werbefaxen kann bereits gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Dem Werbenden drohen damit Abmahnungen von Mitbewerbern und den Adressaten seiner Faxe. Ihm droht aber auch Ungemach seitens der Bundesnetzagentur. Diese kann ihm auch die angegebene Kontakt-Faxnummer sperren – selbst dann, wenn er die Kontakt-Faxnummer nicht zum Versand der Werbefaxe genutzt hat.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 – 13 A 700/13 –, juris

Die Bundesnetzagentur kann im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG, hier in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UWG.

Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Dies betrifft auch die angegebene Kontakt-Faxnummer. „Eine in diesem Sinne rechtswidrige Nutzung der streitgegenständlichen Rufnummer liegt ungeachtet des Umstandes vor, dass sie nicht zur Versendung der Werbung verwendet wurde. Allein dadurch, dass sie in den Werbefaxschreiben als Kontaktrufnummer beworben wird, hat sie an dem Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG teil.“ (Rn. 33)