Kommt jetzt das Aus für Krankenfahrten in Mietliegewagen? Das OLG Hamm jedenfalls hat eine richtungsweisende Entscheidung zur Nutzung von Medizinprodukten, einschließlich Krankenfahrtragen, in Mietwagen getroffen. Zweckfremde Verwendung eines Medizinprodukts kann nicht nur abgemahnt werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.06.2021 – 4 U 184/20

Krankentransport vs Mietliegewagen

Geklagt hatte ein genehmigtes Krankentransportunternehmen aus Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen einen Taxi- und Mietwagenunternehmer. Letzterer betrieb mit seinen Mietliegewagen Krankenfahrten bzw. Patientenbeförderungen. Dafür besaß er eine Genehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Eine Genehmigung nach § 17 RettG für Krankentransporte besaß der Taxi- und Mietwagenbetreiber dagegen nicht.

In dem Mietliegewagen befand sich eine Krankenfahrtrage. Die Beklagte hatte die eigenen Mitarbeiter jedoch nicht auf die Handhabung dieser Krankenfahrtrage entsprechend den Vorgaben der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) eingewiesen. Das missfiel dem Krankentransportunternehmen ebenso wie die Tatsache, dass der Taxi- und Mietliegewagenbetreiber Infektionstransporte – von Mitarbeitern auch als Isolationstransport  bezeichnet – durchgeführt hatte.

Das Krankentransportunternehmen setzte sich daher zivilrechtlich gegen den „Mitbewerber“ zur Wehr. Es mahnte das Taxi- und Mietwagenunternehmen zunächst ab und klagte, nachdem dieser keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Für die Einzelheiten des Verfahrens sei auf die Gründe der Entscheidung verwiesen. Das Krankentransportunternehmen hatte bereits im einstweiligen Rechtsschutz und dann auch mit der Klage Erfolg.

MPBetreibV als Marktverhaltensregel

Für Juristen interessant: Auch § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV sind nach Auffassung des OLG Hamm Marktverhaltensregeln. Verstöße gegen Marktverhaltensregeln können sich daher als unlauterer Wettbewerb darstellen. 

Nach § 4 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften der MPBetreibV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden. § 4 Abs. 2 MPBetreibV verlangt zudem, dass Medizinprodukte nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. 

Keine Krankenfahrtrage in Mietliegewagen

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Beklagte die Krankenfahrtrage überhaupt nicht zum Patiententransport in den von ihr betriebenen „Mietliegewagen“ nutzen darf. Die derartige Nutzung entsprach nicht der Zweckbestimmung der Trage. Damit gingen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der transportierten Patienten einher.

Nach der Zweckbestimmung war die Krankenfahrtrage nur für den Transport von Erkrankten und Verletzten außerhalb und innerhalb von Rettungswagen und Krankentransportwagen vorgesehen. Zweckbestimmung ist nach Art. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) diejenige Verwendung, für die das Medizinprodukt nach den Angaben des Herstellers in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterialien bestimmt ist. Und diese sah eben keine Nutzung im Mietliegewagen vor.

Leitsätze der Entscheidung

  1. § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV sind Marktverhaltensregeln i. S. v. § 3a UWG
  2. Ein Mietwagenunternehmer darf eine nach DIN EN 1865 genormte Krankentrage, deren Zweckbestimmung es ist, nur für den Transport von Erkrankten und Verletzten außerhalb und innerhalb von Rettungswagen und Krankentransportwagen eingesetzt zu werden, nicht als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung während der Fahrt in Fahrzeugen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von  § 3 Abs. 1 RettG NRW, sondern lediglich als sog. „Mietliegewagen“ nach § 49 PBefG genehmigt sind.

Tenor der Entscheidung

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine nach DIN EN 1865 genormte Krankentrage als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung während der Fahrt in Fahrzeugen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 3 Abs. 1 RettG NRW sind (Fahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet sind und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind), wie beim Transport der Patientin A am 06.06.2019 geschehen.

Anmerkung

Das Urteil ist auf sämtliche Bundesländer übertragbar. Abzustellen ist auf die Frage der Zweckbestimmung des jeweiligen Medizinprodukts, hier der eingesetzten Fahrtrage. Da diese nur für Rettungswagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW) zugelassen war, kam eine Verwendung im Mietwagen nicht in Betracht. Das Unternehmen war gegen den Mietliegewagenbetreiber bereits im einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen. Dort hatte es allerdings die Durchführung von Infektionstransporten beanstandet. 

Mietliegewagen – ein rechtlicher Graubereich

Taxi und Mietwagenunternehmen muss die Unterscheidung von Krankentransporten und Krankenfahrten bewusst sein. Vor allem bei den unqualifizierten Krankenfahrten mit Mietliegewagen hat sich ein besorgniserregender Graubereich entwickelt. Dieser kämpft mit weitaus günstigeren Preisen gegen qualifizierte Krankentransporte, bietet aber eben nicht deren Qualifikation. Teilweise werden diese – wettbewerbsrechtlich bedenklich – als Krankentransport, unqualifizierter Krankentransport oder gar Krankentransport light angeboten. Doch den Mietliegewagen fehlt es – jedenfalls mangels gesetzlicher Vorgaben – an qualifiziertem Personal und technischer Ausstattung.

Insoweit sind Mietliegewagen nicht allein wegen der fehlenden Qualifikation der Mitarbeiter und jetzt auch wegen der zweckfremden Verwendung der Medizinprodukte umstritten. Bedenklich sind nicht ebenso Beförderungen, die gegen die Vorgaben der Landesrettungsdienstgesetze verstoßen. Als Beispiel sind die Infekttransporte genannt.

Unklar ist auch, ob Liegewagen zur Liegendbeförderung von Patienten überhaupt zugelassen werden dürften. So sehen beispielsweise  weder das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) noch die Straßenverkehrsordnung (StVO) liegende Transporte von Fahrgästen vor.  Vgl. bereits Staufer, Qualifizierter Krankentransport und Krankenfahrt, in: Arge RettRecht e.V., Schnittstellen im Rettungsdienst, SK Verlag 2012.

Das Personenbeförderungsgesetz findet keine Anwendung auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. Die Fahrtrage ist grundsätzlich eine besondere Einrichtung des Krankenkraftwagens.

Die Zulassung der Krankenkraftwagen bestimmt sich grundsätzlich nach den Landesrettungsdienstgesetzen. In Nordrhein-Westfalen bestimmt jedoch § 3 Abs. 1 RettG NRW: Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Die Genehmigungsbehörden dürften damit – jedenfalls in NRW – Krankenkraftwagens nicht als Mietliegewagen nach dem PBefG genehmigen. Für die Zulassung als Krankentransport müssen natürlich die Voraussetzungen des RettG NRW erfüllt sein.

Vorsicht bei Verordnung und Übernahme

Ärzte, Unternehmer und auch die Mitarbeiter sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein. Ärzte müssen richtig zwischen Krankenfahrt und Krankentransport unterscheiden. Fehler können nicht nur zu Regressen, sondern bei Personenschäden auch zu Haftungsansprüchen, schlimmstenfalls zu einem Strafverfahren führen. Gleiches gilt für das befördernde Unternehmen bzw. das Personal. Ihnen droht die Haftung aufgrund Übernahmeverschuldens. 

Selbst Genehmigungsbehörden und Kosenträger sollten ein Auge auf den Bereich der Krankenfahrten und Mietliegewagen werfen.


[Update vom 12.04.2021: Anmerkung zum RettG NRW ergänzt.]

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