Mit dem Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) beabsichtigt die Bundesregierung ein Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz im Krankenhaussektor zu etablieren. Mehr Transparenz fördert allerdings auch mehr Bürokratie. Ob damit die Versorgung qualitativ besser wird, steht auf einem anderen Blatt.

Der Deutsche Bundestag hat am 19.10.2023 das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustranzparenzgesetz) beschlossen. Beabsichtigt ist ein Klinik-Atlas im Internet. Patienten sollen erkennen können, welches Krankenhaus ihnen welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen. Das Gesetz ist nicht in Kraft.

Das Bundesgesundheitsministerium schreibt hierzu:

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz flankiert die Bundesregierung die geplante Krankenhausreform. Das Gesetz ist Basis für die geplante Veröffentlichung von Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser in Deutschland. Patientinnen und Patienten sollen erkennen können, welches Krankenhaus in ihrer Nähe welche Leistungen anbietet, und wie diese Klinik im Hinblick auf Qualität sowie ärztliche und pflegerische Personalausstattung abschneidet.

Dieses Transparenzverzeichnis soll begleitend zum Gesetz zur Umsetzung der Krankenhausreform im kommenden Jahr vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht werden. Dazu werden die Krankenhäuser verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) künftig folgende ergänzende Angaben zu übermitteln: Zuordnung von Leistungen zu Leistungsgruppen, Standortbezug bei Diagnosen und Prozeduren, Daten zum Pflegepersonal sowie Daten zum ärztlichen Personal. Zudem wird das InEK verpflichtet, die bei ihm vorhandenen Daten sowie Auswertungen an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zu übermitteln. Das IQTIG wertet diese Daten zusammen mit den bei ihm vorhandenen Qualitätsdaten aus und übermittelt die Auswertungen an das Bundesgesundheitsministerium zur Veröffentlichung.

Der einmalige Aufwand im Zusammenhang mit der Anpassung von digitalen Prozessabläufen sowie Anpassungen der Organisationsstrukturen wird in der Gesetzesbegründung auf circa 5 Stunden pro Krankenhaus geschätzt, der Mehraufwand für Krankenhäuser auf rund 339 Euro je Krankenhaus und Jahr (Gesetzesbegründung Seite 3). Der tatsächliche Mehraufwand dürfte jedoch bereits initial wesentlich höher liegen.

Das Krankenhaustransparenzgesetz ist ein Artikelgesetz. Es ändert also andere Gesetze, konkret das SGB V, das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und das Sozialgerichtsgesetz. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen die Einführung eines neuen § 135d SGB V (neu) nebst zugehöriger Anlage 1 zu § 135d SGB V Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung. Weitere Änderungen erfährt § 21 KHEntgG.

Das Bundesministerium für Gesundheit soll nach dem Entwurf ab dem 1. April 2024 in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet folgende Informationen veröffentlichen – leicht verständlich und in interaktiver Form:

  1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen, differenziert nach den in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen,
  2. die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
  3. die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
  4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung.

Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IfQT) bereitet die für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses erforderlichen Daten auf. Dazu führt es die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Daten zusammen.

Zudem werden die Krankenhäuser bestimmten Versorgungsstufen zugeordnet:

  1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
  2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
  3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
  4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet wurde.

Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet. Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden der Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. 

Also alles … leicht verständlich.

Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, § 135d Abs. 5 SGB V (neu).

Krankenhäuser sollen dann künftig zusätzlich folgende Daten übermitteln, § 21 Abs. 2 Nr. 1 f, g KHEntgG (neu):

  • die Anzahl des insgesamt beschäftigten ärztlichen Personals und
  • die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigten ärztlichen Personals,
  • jeweils einschließlich der Facharztbezeichnung und
  • bei ärztlichem Personal in Weiterbildung jeweils unter Angabe des Weiterbildungsgebietes, umgerechnet auf Vollkräfte,
  • gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts und
  • nach den Fachabteilungen des Standorts,
  • die Leistungsgruppen, denen die vom Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle zuzuordnen sind,
  • jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts

Damit bezweckt ist eine qualitativ hochwertige und an den Bedürfnissen der Patienten ausgerichtete Krankenhausbehandlung. Dazu müsse das bisherige System von Qualität und Transparenz der Krankenhausbehandlung weiterentwickelt werden. Ziel sei die Schaffung einer laienverständlichen und barrierefreien Übersicht zur Qualität der Krankenhausbehandlung. Patienten sollten eine qualitätsorientierte Auswahlentscheidung treffen können.

Angesichts immer knapperer Ressourcen stellt sich aber auch die Frage, ob jedenfalls in Akutfällen dem Patienten überhaupt eine Auswahl verbleibt. Wieviele Patienten den leicht verständlichen und interaktiven Klinikatlas tatsächlich bedienen, bleibt gegebenenfalls einer weiteren Studie vorbehalten.

Der bürokratische Aufwand erhöht sich durch dieses Gesetz weiter. Die tatsächlichen Kosten der Etablierung dürften die Schätzungen in der Gesetzesbegründung übersteigen. Zumal auch die IT die jeweiligen Daten liefern und übermitteln muss. 

 

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  • Firefly Älterer Arzt, der sich in der Notaufnahme angesichts eines Bergs Formulare die Haare rauft 4: Adobe Firefly | All Rights Reserved