Sachsen novelliert sein Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG). Eingebracht hatte den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz die Sächsische Staatsregierung (Landtags-Drucksache 7/13269) unter der Vorgangs-Nr. 13269.
Der Entwurf der Staatsregierung, Landtags-Drucksache 7/13269 über ein Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz enthält zahlreiche Änderungen. Der Landtag hat das Änderungsgesetz am 13.12.2023 beschlossen.*
Rettungsdienst Sachsen
- Einführung einer Verordnungsermächtigung für eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (§ 8 SächsBRKG).
- Aufnahme einer Regelung zu Ersthelfersystemen (§ 12a SächsBRKG NEU)
- Einführung einer Experimentierklausel zur Erprobung innovativer Konzepte zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung, darunter auch telemedizinische Anwendungen (§ 26 SächsBRKG).
- Verpflichtung aller am Rettungsdienst Beteiligten zur Mitwirkung an einer landesweiten Qualitätssicherung (§ 28a SächsBRKG NEU).
- Öffnung der Verfahren zur Beauftragung Dritter zur Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen gemäß § 31 Absatz 1 SächsBRKG für die Anwendung der so genannten Bereichsausnahme.
- Stärkung der rettungsdienstlichen Kapazitäten bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (§ 35 SächsBRKG)
- Gleichstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste bei Notfallrettungseinsätzen bezüglich der Freistellungs- und Lohnfortzahlungs- bzw. Verdienstausfallansprüche – Helfergleichstellung (§ 61 Absatz 4, § 62 Absatz 3 und 4 SächsBRKG NEU).
- Verbesserung der Fördermöglichkeiten für die ehrenamtlich Tätigen in der Bergwacht und im Wasserrettungsdienst (§ 66 SächsBRKG).
Katastrophenschutz, Krisenmanagement Sachsen
- Aufgabenkonkretisierung bei der Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen sowie Besonderen Alarm- und Einsatzplänen (§ 7 Absatz 1 Nummer 13 SächsBRKG NEU).
- Aufgabenkonkretisierung zur Warnung der Bevölkerung durch die unteren BRKBehörden (§ 7 Absatz 1 Nummer 16 SächsBRKG NEU).
- Verortung der übergeordneten Aufgaben zur Erstellung von landesweiten Katastrophenschutzplänen und Besonderen Alarm-und Einsatzplänen sowie von landesweiten Gefahren- und Risikoanalysen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 8 Absatz 2
- SächsBRKG NEU).
- Ergänzung der Betreiber von Kritischer Infrastruktur als mögliche Teilnehmer an KatSÜbungen, § 13 Absatz 1 Satz 2 SächsBRKG.
- Aufnahme einer Regelung zum verstärkten Engagement des Freistaates Sachsen im EU-Katastrophenschutzverfahren (§ 14 Absatz 7 SächsBRKG).
- Konkretisierung der vorbereitenden Aufgaben, insbesondere der Regelungen zur Erstellung von Gefahren- und Risikoanalysen; Zusammenfassung der Regelungen zu den Katastrophengefahren (§ 36 SächsBRKG).
- Aufnahme einer Regelung zur Vorbereitung der Einbindung und Koordinierung von Spontanhelfern im Katastrophenfall einschließlich der Übertragungsmöglichkeit auf Mitwirkende im Katastrophenschutz (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 SächsBRKG NEU).
- Aufnahme einer Regelung zur Katastrophenschutzbevorratung (§ 36 Absatz 4 SächsBRKG NEU).
- Datenschutzrechtliche Regelungen für den Katastrophenfall (§ 37 Absatz 3 SächsBRKG NEU)
- 10. Klarstellende Regelungen für den Datenschutz bei der Einrichtung von Personenauskunftsstellen durch den DRK Suchdienst (§ 37a SächsBRKG NEU),
- Einbindung der Kriseninterventionsteams in die Strukturen des Katastrophenschutzes und Aufstellung entsprechender Katastrophenschutzeinheiten (§ 38 Absatz 1 Nummer 8 SächsBRKG NEU).
- Anpassung des Verfahrens zur Feststellung der Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (§ 40 SächsBRKG).
- Aufnahme der Zweijahresfrist aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der EU-Richtlinie Seveso III bei der Erstellung von externen Notfallplänen durch die unteren BRKBehörden, § 43 SächsBRKG.
- Aufnahme ausdrücklicher Regelungen über die Zusammenarbeit zum Schutz Kritischer Infrastrukturen einschl. einer Verordnungsermächtigung (§ 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 45a SächsBRKG).
- Aufnahme einer Regelung zur Feststellung des Katastrophenfalles sowie zur Festlegung des Katastrophengebietes auch durch die oberste BRK-Behörde, z.B. für landesweite Lagen (§ 47 Absatz 4 SächsBRKG NEU).
- Verpflichtung zur Sicherstellung der unmittelbaren Einsatzfähigkeit der Besonderen Führungseinrichtungen; (§ 51 SächsBRKG).
- Aufnahme einer Öffnungsklausel für die Schaffung einer einheitlichen besonderen Führungseinrichtung oberhalb der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden, § 51 Satz 5 SächsBRKG.
- Klarstellung des Einsatzbegriffes, um den Umfang der Freistellung und damit der Lohnersatzansprüche eindeutig bestimmbar zu machen (§ 61 Absatz 1 SächsBRKG).
- Erhöhung der Kostenerstattung für die Erstellung externer Notfallpläne sowie Erweiterung des Anwendungsbereiches (§ 66 SächsBRKG).
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